Bad Honnef/Region. Das Bundeskartellamt hat Geldbußen in Höhe von insgesamt 16 Mio. Euro gegen die DuMont Mediengruppe GmbH & Co. KG, eine verantwortliche Person und einen Rechtsanwalt verhängt. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, eine verbotene Gebietsabsprache mit der Gruppe Bonner General-Anzeiger getroffenen zu haben.
In einer heute veröffentlichten Pressemeldung des Bundeskartellamtes heißt es, die DuMont-Gruppe und die Gruppe Bonner General-Anzeiger hätten sich bereits im Dezember 2000 darüber verständigt, dass sich jeweils einer der beiden Zeitungsverlage in der Region Bonn aus bestimmten, vereinbarten Gebieten weitgehend zurückzieht. Das sei durch eine spürbare Ausdünnung der lokalen Berichterstattung geschehen, teilweise auch durch Umstellung der Zustellung von Boten- auf Postzustellung. Die bis ins Jahr 2016 laufende Gebietsabsprache sei von den Unternehmen im Jahr 2005 durch gegenseitige Beteiligungen und die Einräumung eines Vorkaufsrechtes der DuMont-Gruppe an der Gruppe Bonner General-Anzeiger weiter abgesichert worden. Das Vorkaufsrecht sei dem Bundeskartellamt bewusst verschwiegen worden, „obwohl es für die fusionskontrollrechtliche Bewertung der gegenseitigen Beteiligungen von entscheidender Bedeutung war“. Der bebußte Rechtsanwalt habe die DuMont-Gruppe im gesamten Zeitraum beraten und sei aktiv an den Vorgängen beteiligt gewesen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Zur Verschleierung der Taten wurden die verbotenen Vereinbarungen bei einem Notar in der Schweiz abgeschlossen. Durch den faktischen Rückzug von jeweils einer der konkurrierenden Zeitungen wurden die Verbreitungsgebiete untereinander aufgeteilt und der bislang untereinander bestehende Wettbewerb weitgehend vermieden. Solche Vereinbarungen, die auf den Ausschluss von Wettbewerb zwischen Verlagen gerichtet sind, sind auch nach der neu eingeführten pressespezifischen, kartellrechtlichen Ausnahmevorschrift verboten.“
Um die Pressevielfalt zu unterstützen, erlaubt § 30 Abs. 2b S. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine verlagswirtschaftliche Kooperation zur Stärkung der wirtschaftlichen Basis für den intermedialen Wettbewerb. Reine Preis-, Gebiets- und Kundenabsprachen sind auch nach dieser im Sommer 2017 eingeführten Vorschrift nicht vom Kartellverbot ausgenommen.
Eingeleitet wurde das Verfahren im Dezember 2017 infolge eines Kronzeugenantrags der Gruppe Bonner General-Anzeiger mit einer Durchsuchung der Unternehmenszentrale von DuMont und der Sozietät, in welcher der Rechtsanwalt tätig ist. In Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes wird gegen die Gruppe Bonner General-Anzeiger keine Geldbuße verhängt. Die DuMont-Gruppe und die handelnden Personen hätten laut Pressemeldung die gegen sie jeweils erhobenen Vorwürfe eingeräumt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt. Bei der Bußgeldfestsetzung sei darüber hinaus berücksichtigt worden, dass das Unternehmen bei der Aufklärung der Zuwiderhandlungen mit dem Bundeskartellamt kooperiert habe.
Die verhängten Geldbußen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.