Bad Honnef – „Statt ungeimpften Arbeitnehmern eine weitere Möglichkeit für den täglich vorzuzeigenden Test zu bieten, wäre mir eine Impfstation an gleicher Stelle deutlich lieber.“ Diesen Kommentar schreibt Honnef heute-Leser Walter Gruber zum Beitrag https://honnef-heute.de/weiteres-testzentrum-am-hit-markt/
Eine berechtigte Frage! Der 3D-Pflegedienst teilt mit, eine Anfrage im März 2021 sei negativ beschieden worden.
Und so sind laut RKI die Regeln:
Darf das Pflegepersonal impfen?
Grundsätzlich sind Impfstoffe Arzneimittel, die nur der Arzt verordnen darf. Es gibt allerdings keine gesetzliche Vorschrift, die die Durchführung einer Impfung ausschließlich dem Arzt vorbehält. Pflegekräfte, Arzthelferinnen und Arzthelfer mit entsprechender Ausbildung dürfen auch Arzneimittel verabreichen. Die Injektionstechniken werden bei der Berufsausbildung dem Pflegepersonal auch vermittelt. Ob das Personal in der Lage ist, eine Impfung korrekt zu verabreichen, ist von fachlichen Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber vor einer selbstständigen Ausübung zu überprüfen. Notwendig ist jeweils eine gesonderte ärztliche Anordnung, Überwachung und Dokumentation.
Impfungen sollten aber nur in Anwesenheit eines Arztes ausgeführt werden, damit bei unerwarteten Nebenwirkungen und Komplikationen, die in sehr seltenen Fällen auftreten können, sofort optimale Hilfe geleistet werden kann.
Indikation und Kontraindikationen sind vom Arzt zu prüfen. Auch die Haftung sowohl für die Impfung selbst als auch für eine korrekte Aufklärung, Anamneseerhebung trägt der Arzt, unabhängig davon, ob er selbst oder das Personal die Impfung vornimmt.