Bonn – Telefonbetrüger haben am Donnerstag eine Seniorin aus Bonn-Bad Godesberg ins Visier genommen. Mit einem betrügerischen Anruf versuchten sie, die 90-Jährige zur Abholung ihrer Ersparnisse bei einer Bank zu bewegen. Ein Taxifahrer witterte eine Betrugsstraftat und verständigte die Polizei. Diese konnte schließlich einen 28-jährigen Geldabholer und seinen 25-jährigen Fahrer festnehmen.
Zur Tatzeit gegen 11:55 Uhr hatten die Betrüger bei der Dame angerufen, sich als Polizeibeamte und Staatsanwalt ausgegeben und der Frau erklärt, dass ihre Ersparnisse bei dem kontoführenden Institut nicht sicher seien. In der Folge überzeugten sie die 90-Jährige, mit einem von ihnen bestellten Taxi zur Bank zu fahren, um sich dort ihr Barvermögen auszahlen zu lassen. Der aufmerksame Taxifahrer informierte jedoch die Polizei, bevor die Seniorin in die Bank gelangen konnte.
Kriminalbeamte erteilten daraufhin Verhaltenshinweise und kamen unverzüglich zur Wohnanschrift der Frau, um eine fingierte Geldübergabe einzuleiten. Nachdem man am Telefon einen Termin vereinbart hatte, erschien wenig später der 28-jährige Abholer und wurde von Zivilfahndern festgenommen. Nur wenige Meter entfernt konnte sein 25-jähriger Komplize telefonierend in einem Auto angetroffen und ebenfalls festgenommen werden. Beide wurden ins Polizeipräsidium gebracht.
Das auf die Aufklärung von Betrugsdelikten spezialisierte Kriminalkommissariat 24 übernahm die weiteren Ermittlungen. Nach intensiver Überprüfung wurden die beiden Männer nach Rücksprache mit der Bonner Staatsanwaltschaft am Abend wieder entlassen, da keine Haftgründe vorlagen. Gegen beide wird nun weiter ermittelt.
Wann besteht eigentlich ein Haftgrund?
Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
(1) 1Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. 2Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
Quelle: dejure.org