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Honnef heute - Presse, Nachrichten, News > Alle Artikel > Siebengebirge > Bad Honnef > Infektionen in Bad Honnef gesunken – Verunsicherung wg. Maskenpflicht
Bad Honnef

Infektionen in Bad Honnef gesunken – Verunsicherung wg. Maskenpflicht

Letztes Update: 20.08.2022
Honnef heute
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6 Min Lesezeit
maskenpflicht
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Bad Honnef – Während im Rhein-Sieg-Kreis die Zahl der erfassten Infektionen seit Freitag von 531 auf heute 719 gestiegen ist (Wert für die 7-Tages-Inzidenz für den Rhein-Sieg-Kreis 71,7), ist die Zahl der Betroffenen in Bad Honnef von 19 auf 12 gesunken. Für die Badestadt positiv!

Aber es gibt auch Verunsicherung: Seit Freitag müssen Personen an bestimmten Orten eine Mund-Nasenbedeckung tragen. Darauf weisen unter anderem angebrachte Schilder hin. Ein User stellte die Frage, ob die Anordnung der Stadt unter verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten schon in Kraft ist.

Seit der letzten Woche hat sich auch die Lage im Rhein-Sieg-Kreis zugespitzt. Am 20. Oktober 2020 stellte deshalb der Kreis die Gefährdungsstufe 1 fest, die unter anderem das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in öffentlichen Außenbereichen vorsieht. Bad Honnef wird dort als betroffene Kommune jedoch nicht aufgeführt.

Einen Tag später stellte der Kreis die Gefährdungsstufe 2 fest:

„Im Gegensatz zur gestrigen Feststellung der Gefährdungsstufe 1 betreffen die weitergehenden Einschränkungen nur die Städte und Gemeinden im Rhein-Sieg-Kreis, die aktuell hohe Infektionswerte haben und bei denen sich das Ausbruchsgeschehen nicht klar abgrenzen lässt“, erklärt Kreisdirektorin Svenja Udelhoven. Dazu gehören Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Hennef, Königswinter, Lohmar, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Rheinbach, Ruppichteroth, Siegburg, Sankt Augustin und Troisdorf.

Weiter: „Für diese Städte und Gemeinden gelten ab Mitternacht alle Regelungen, die die Coronaschutzverordnung für eine 7-Tages-Inzidenz ab 50 vorsieht“, so Kreisdirektorin Svenja Udelhoven weiter. „Das bedeutet, dass an Festen höchstens 10 Personen teilnehmen, im öffentlichen Raum maximal 5 Personen oder zwei Hausstände zusammenkommen dürfen und zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr morgens keine gastronomischen Einrichtungen betrieben werden dürfen.“

Für Bad Honnef offensichtlich nach wie vor keine Maskenpflicht.

Indes teilt die Stadt in einer Pressemeldung vom 22.10.2020 und auf ihrer Website mit, dass „ab 23.10.2020 in der Fußgängerzone sowie an Orten mit engen Begegnungen eine Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckungen angeordnet wird. Eine Auflistung der betroffenen Straßen, Straßenabschnitte, Plätze und Begegnungsorte veröffentlicht die Stadt Bad Honnef in einer entsprechenden Allgemeinverfügung im Amtsblatt sowie auf Ihrer Internetseite https://meinbadhonnef.de/ „. – Dabei bezieht sie sich auf die Feststellung der Gefährdungsstufe 2 durch den Kreis. Eine Erweiterung der Kommunen, die zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet werden, enthält die neue Feststellung vom 21.10.2020 nicht.

Weiter verwirrt die Anordnung der Mund-Nasenbedeckung in, an bzw. auf bestimmten Straßen, Straßenabschnitten, Plätzen und Begegnungsorten durch die Stadt Bad Honnef, die am Freitag, 23.10.2020 bereits umgesetzt wurde. Die auf der Website der Stadt veröffentlichte Allgemeinverfügung trägt jedoch das Datum vom 27.10.2020.

Da es sich bei einer Allgemeinverfügung um einen Verwaltungsakt handelt, müsste er vermutlich vorher amtlich bekannt gemacht werden. Laut Website der Stadt werden Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Honnef „in der Zeitung “Rundblick Siebengebirge” veröffentlicht. Das Amtsblatt erscheint immer samstags.“

Letzten Samstag, am 24.10.2020, war dort nichts zu finden. Laut § 43 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt „gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird.“ Da die nächste Ausgabe des Rundblicks erst zum Wochenende erscheint, ist also die Frage, ob die Maskenplicht überhaupt schon besteht. – Abgesehen davon, dass jeder Bürger natürlich selbstverantwortlich handeln sollte.

Auf Anfrage schreibt die Stadt:

Sie haben richtigerweise festgestellt, dass die stadtseitig kommunizierten Geltungsbereiche der am 22. Oktober ausgesprochenen Maskenpflicht gültig ab 23.10.2020 in der Anlage zur Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises anlässlich der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 vom 21. Oktober nicht aufgeführt wurden.

Dem hierfür zugrundeliegenden Missverständnis in der Abstimmung zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis und der Stadt Bad Honnef zur Aufnahme der Geltungsbereiche in die Anlage der kreisweiten Allgemeinverfügung ist die Stadt Bad Honnef mit der kurzfristigen Erstellung einer eigenen Allgemeinverfügung begegnet, die nun die bereits bekannten Geltungsbereiche präzisiert und im Detail, etwa in einem Abschnitt der Königin-Sophie-Str., auch ergänzt hat.

Im Sinne des bestmöglichen Schutzes für die Bürgerinnen und Bürger hat die Stadt Bad Honnef in den vergangenen Tagen an der ausgesprochenen Maskenpflicht festgehalten, das Ordnungsamt jedoch angewiesen, Personen an die gebotenen Auflagen zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckungen lediglich zu erinnern, ehe am 27.10. die lokale Allgemeinverfügung in Kraft tritt.

Die Stadt Bad Honnef hat die vergangenen Tage genutzt, die Bürgerinnen und Bürgern an die gebotene Maskenpflicht zu gewöhnen, im Eiltempo eine Beschilderung entsprechender Bereiche anzubringen und zu schauen, wie gut die Bürgerinnen und Bürger unserer Aufforderung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckungen nachgekommen sind.

Derzeit werden eine hohe Mitwirkungsbereitschaft und ein schneller Gewöhnungseffekt an die neue Maskenpflicht beobachtet. Um diese Bereitschaft zu unterstützen, hat die Stadt Bad Honnef bereits in der vergangenen Woche Plakate mit Hinweis auf die Maskenpflicht aufhängen lassen.

Seit dem heutigen Montag hat das Ordnungsamt, wie bereits in der ersten Welle der Pandemie, zudem seinen Außendienst verstärkt.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Selbstverständlich ist und bleibt die vom Rhein-Sieg-Kreis am 21. Oktober anlässlich der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 bekanntgemachte Allgemeinverfügung einschließlich aller genannter Regelungen i.S.v. §15a Abs. 4 CoronaSchVO auch im Stadtgebiet von Bad Honnef in Kraft.

 

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