
Bad Honnef | „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“. Artikel 20a Grundgesetz.
Heinz Jacobs, Sprecher der Bürgerinitiative „Rettet den Stadtgarten“, hat die Hoffnung nicht aufgegeben, dass sich die Stadt Bad Honnef dem Artikel verpflichtet fühlt. Seine Ängste, dass dort große Flächen verbaut werden, sind berechtigt. Politik und Verwaltung wollen an der Bodenversiegelung festhalten. Deshalb bringt die Initiative ein Bürgerbegehren ins Spiel.
In einem Gespräch mit dem Geschäftsbereichsleiter Städtebau, Fabiano Pinto und dem städtischen Rechtsassessor, Stefan Glaser, tauschten sich in der letzten Woche Ulrike Holtkamp, Detlef Sattler und Heinz Jacobs von der Stadtgarteninitiative über ein mögliches Bürgerbegehren aus.
Ein initiierendes Bürgerbegehren, das jederzeit möglich wäre, werde aktuell nicht angestrebt, so Jacobs gestern in einer Pressemeldung. Die Protestaktion übersteige mit ihren 2.797 Unterschriften deutlich das für ein initiierendes Bürgerbegehren notwendige Stimmenquorum von rund 1.700 Unterschriften. Jacobs: „Der mit der Unterschriftenaktion dokumentierte Bürgerwille hat ein weitaus überzeugenderes Signal an Stadtverwaltung und Stadtrat gesendet, als es ein solches Bürgerbegehren vermocht hätte.“
Ein kassierendes Bürgerbegehren, also ein Begehren, das einen Beschluss des Stadtrates oder des Planungsausschusses aufhebt (einkassiert), sei zurzeit nicht möglich und erweise sich auch nur dann als notwendig, falls tatsächlich eines Tages die Entscheidung fallen sollte, den nördlichen Teil des Stadtgartens abzuholzen und zu bebauen. Soweit ist der Prozess noch nicht fortgeschritten.
In dem Gespräch thematisierte die Bürgerinitiative auch noch einmal die komplexe Problematik einer Bebauung: die Gesundheitsgefährdung der Menschen durch Lärm und Schadstoffe, die Bodenversiegelung in einem hochwassergefährdeten Gebiet und die offensichtliche Unmöglichkeit, für europarechtlich streng geschützte Tiere ein adäquates Ersatzquartier zu schaffen.
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