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Lesen: Internationaler Denkmaltag: „Schatzsuche“ nur mit Genehmigung
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Honnef heute - Presse, Nachrichten, News > Alle Artikel > Siebengebirge > Bad Honnef > Internationaler Denkmaltag: „Schatzsuche“ nur mit Genehmigung
Bad HonnefKönigswinterRhein-Sieg-Kreis

Internationaler Denkmaltag: „Schatzsuche“ nur mit Genehmigung

Letztes Update: 11.04.2023
Honnef heute
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2 Min Lesezeit
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Rhein-Sieg-Kreis (db) – Mit dem beginnenden Frühling startet im Rhein-Sieg-Kreis jetzt auch wieder die „Schatzsuchsaison“. Die Obere Denkmalbehörde des Kreises weist zum Internationalen Denkmaltag am 18. April 2023 darauf hin, dass für die Suche mit Metallsonden eine Grabungserlaubnis nach § 15 Denkmalschutzgesetz NRW benötigt wird.

„Bevor sich Hobbyarchäologinnen und -archäologen auf die Schatzsuche machen, sollte der Weg über die Kreisverwaltung führen“, sagt die Leiterin des regionalen Bildungs-, Kultur- und Sportbüros Gabriele Paar. „Ohne Genehmigung geht das nicht.“

„Gemeinsam mit den Fachleuten des Landschaftsverbandes stellen wir dadurch sicher, dass bestimmte Standards eingehalten werden und Bodendenkmäler keinen Schaden nehmen. Eine Erlaubnis bekommt nur, wer sich an die Regeln hält.“ Deshalb ist neben einem persönlichen Gespräch mit der Außenstelle des Landschaftsverbandes Rheinland in Overath ein schriftlicher Antrag mit verbindlichen Erklärungen notwendig. Ihm muss ein Plan mit dem gewünschten Suchgebiet beigefügt werden. Nach erteilter Grabungserlaubnis werden nicht nur die Antragstellenden über die Erlaubnis informiert, sondern auch die Unteren Denkmalbehörden in den Städten und Gemeinden, auf deren Gebiet die Suche stattfinden soll. Sondengängerinnen und Sondengänger müssen die Erlaubnis während der Suche dabeihaben und bei möglichen Kontrollen auch aushändigen.

Wenn die Hobbyarchäologinnen und -archäologen tatsächlich einen wertvollen Fund machen, dann dürfen sie ihn nicht einfach behalten. Laut Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen werden bewegliche Denkmäler und Bodendenkmäler sowie sonstige Fundstücke von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung Eigentum des Landes. Das gilt auch bei einem zufälligen Fund. Finderinnen und Finder sind verpflichtet, den „Schatz“ sofort an die Untere Denkmalbehörde, also der jeweiligen Stadt beziehungsweise Gemeinde, zu melden und auch zu übergeben. „Sollte der Fund nicht auf unerlaubten Nachforschungen beruhen, besteht auch die Chance einer Belohnung“, sagt Gabriele Paar.

Die Grabungserlaubnis der Oberen Denkmalbehörde kostet 75 Euro und ist ein Jahr gültig.

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