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Bad Honnef. Wenn auf dem neuen Friedhof in Selhof an diesem Freitag eine Beerdigung stattfindet, dann ist es für die Angehörigen mehr als nur ein Abschied. Neben ihrer Trauer mussten sie sich im Vorfeld auch mit einer unerwarteten bürokratischen Hürde auseinandersetzen: Ein bestehendes Familiengrab musste umgebettet werden, damit die jetzt verstorbene Ehefrau neben ihrem bereits verstorbenen Ehemann bestattet werden kann.
Hintergrund ist ein Beschluss des Rates der Bad Honnef aus dem Juli 2025. Darin wurde entschieden, bestimmte Flächen des neuen Friedhofs in Selhof künftig nicht weiter für Bestattungen zu nutzen. Begründet wurde dies damit, dass diese Flächen perspektivisch für Beisetzungen nicht mehr benötigt würden und ab dem Jahr 2050 „eine Überführung der Flächen in extensive Grünpflege erfolgen soll“. Diese Flächen würden dann als sogenannte Pandemielflächen „zwingend vorgehalten“. Bis dahin vergehen allerdings noch mehr als zwei Jahrzehnte.
Allerdings: Für Erdbestattungen gilt eine 25-jährige Totenruhe, für Urnenbestattungen gelten 20 Jahre. Von daher können auf den ausgewählten Flächen keine Erdbestattungen mehr erfolgen. Auch dann nicht, wenn bereits beispielsweise ein Familiengrab angelegt ist. Urnenbestattungen sind indes zurzeit noch möglich.
Streit um Auslegung der Friedhofssatzung
Grundsätzlich kann der Rat einer Kommune Friedhofsflächen der Nutzung entziehen. Die Friedhofssatzung beschreibt jedoch klare Vorgaben: Zwischen Beschluss und Umsetzung soll eine Frist von sechs Monaten liegen. Zudem ist eine öffentliche Bekanntmachung vorgesehen, und die Nutzungsberechtigten der betroffenen Gräber sind gesondert zu benachrichtigen.
Nach Angaben von Constanze Gerber-Karneboge vom Bestattungsunternehmen Prinz Bestattungen sei eine solche gesonderte Benachrichtigung jedoch bei der von ihr betreuten Familie nicht erfolgt. Für die betroffene Familie kam die Notwendigkeit der Umbettung daher offenbar überraschend.
Die Stadtverwaltung sieht die Rechtslage anders. In einer E-Mail an Gerber-Karneboge heißt es, nach „hiesigem Verständnis“ greife die Pflicht zur Benachrichtigung erst mit Ablauf der jeweiligen Grabnutzungsrechte – spätestens zum 31. Dezember 2049. Die Nutzung der bestehenden Gräber ende nicht sofort; es seien lediglich keine neuen Beisetzungen mehr möglich.
Die Satzung sieht zudem vor, dass für jede betroffene Grabstätte ein Ersatzgrab gleicher Art unentgeltlich zugewiesen werden kann. Die Kosten, auch für die Umbettung, trägt die Stadt.
Zusätzlicher Zeitdruck
Neben der emotionalen Belastung brachte die Umbettung auch organisatorische Konsequenzen mit sich. In Nordrhein-Westfalen beträgt die gesetzliche Aufbahrungsfrist grundsätzlich zehn Tage. Durch die notwendigen Schritte im Zusammenhang mit der Umbettung musste diese Frist bei der Stadt um vier Tage verlängert werden, damit die Beerdigung nun am Freitag stattfinden kann.
Für die Angehörigen bedeutet das: Neben dem Abschied von einem geliebten Menschen mussten sie sich mit rechtlichen Auslegungsfragen, Fristen und Formalitäten auseinandersetzen – ein zusätzlicher Kraftakt in einer ohnehin schweren Zeit.
Ob und wie die Stadt künftig transparenter über solche Beschlüsse informiert und betroffene Nutzungsberechtigte frühzeitig einbindet, dürfte nun nicht nur für die betroffene Familie von Interesse sein.











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