Bad Honnef – Seit dem 12. Januar 2026 ist die gesetzliche Frist abgelaufen: Bleiwasserrohre dürfen in Trinkwasserinstallationen nicht mehr betrieben werden. Darauf weist der Verband der Immobilienverwalter (vdiv) hin. Der weitere Einsatz solcher Leitungen ist unzulässig. Grundlage ist die novellierte Trinkwasserverordnung (TrinkwV), die Betreiber von Trinkwasserinstallationen gemäß § 17 verpflichtet, Bleiwasserrohre vollständig zu entfernen oder dauerhaft stillzulegen.
Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob aktuell Grenzwertüberschreitungen festgestellt wurden. Hintergrund ist der vorbeugende Schutz der Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer von Trinkwasser. Bleirohre können die geltenden und künftig verschärften Grenzwerte nicht dauerhaft einhalten und stellen insbesondere für Säuglinge, Kinder und Schwangere ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar.
Was regelt § 17 Trinkwasserverordnung?
Nach § 17 TrinkwV gilt eindeutig:
- Trinkwasserinstallationen dürfen keine Leitungen oder Leitungsteile aus Blei enthalten.
- Bestehende Bleirohre sind vollständig auszubauen oder dauerhaft außer Betrieb zu nehmen.
- Für die Einhaltung sind die Betreiber verantwortlich; hierzu zählen auch Wohnungseigentümergemeinschaften.
- Ein Weiterbetrieb, auch bei bislang unauffälligen Messergebnissen, ist nicht zulässig.
Betroffene Gebäude
Der Austausch betrifft vor allem ältere Gebäude, in denen Bleirohre noch vorhanden sein können. Diese finden sich häufig in Steigleitungen, Wohnungsanschlüssen oder einzelnen Teilabschnitten der Trinkwasserinstallation. Gerade bei Altbauten besteht ein erhöhtes Risiko, dass Bleileitungen noch verbaut sind.
Bedeutung für Immobilienverwaltungen
Für Immobilienverwalterinnen und -verwalter ergibt sich daraus eine klare und unmittelbare Handlungspflicht. Erforderlich sind insbesondere:
- die Prüfung älterer Gebäude auf das Vorhandensein von Bleileitungen,
- die Beauftragung von Fachunternehmen mit der Bestandsaufnahme und dem Austausch,
- die umfassende Information der Eigentümergemeinschaft über die gesetzliche Verpflichtung,
- die Vorbereitung und Umsetzung entsprechender Beschlüsse,
- sowie eine lückenlose Dokumentation aller Maßnahmen zur Haftungsvermeidung.
Verwaltungen sind gefordert, gemeinsam mit den Eigentümergemeinschaften sicherzustellen, dass mögliche Bleileitungen identifiziert wurden, der Austausch vollständig erfolgt ist oder unverzüglich veranlasst wird und alle Schritte nachvollziehbar dokumentiert sind.
Situation in Bad Honnef
Nach Auskunft der Stadtverwaltung Bad Honnef liegen derzeit keine Informationen darüber vor, in welchen Immobilien im Stadtgebiet noch Bleileitungen genutzt werden. Eine Übersicht über betroffene Gebäude existiert nicht. In städtischen Liegenschaften sind nach aktuellem Kenntnisstand keine Bleileitungen in der Trinkwasserversorgung mehr verbaut.
Die Trinkwasserversorgung im Stadtgebiet obliegt der BHAG, die im Versorgungsnetz regelmäßig Kontrollen auf verschiedene Inhaltsstoffe durchführt. Ab der Übergabestelle, also dem Wasserzähler, liegt die Verantwortung für die Trinkwasserinstallation jedoch bei den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern. In Zweifelsfällen, insbesondere bei Altbauten, wird eine Sichtprüfung der Leitungen durch einen Installationsbetrieb oder eine Probenentnahme durch ein zertifiziertes Labor empfohlen.
Empfehlung des vdiv NRW
Das Thema Bleiwasserrohre sollte mit hoher Priorität behandelt werden. Eigentümergemeinschaften und Verwaltungen sind gut beraten,
- den Bestand älterer Gebäude erneut zu überprüfen,
- bei Unsicherheiten Fachunternehmen oder Sachverständige einzubeziehen,
- laufende oder noch ausstehende Maßnahmen zügig umzusetzen,
- und das Thema gegebenenfalls auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung zu setzen.
Der Austausch von Bleiwasserrohren ist keine freiwillige Maßnahme und kein Zukunftsthema, sondern eine ab sofort geltende gesetzliche Pflicht. Eine strukturierte und zeitnahe Umsetzung schützt die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner und minimiert rechtliche Risiken für Eigentümergemeinschaften und Verwaltungen.











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