Köln – Der gewerbliche Handel mit eingepflanzten Cannabisjungpflanzen ist verboten. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am 12. November 2025 entschieden und den Eilantrag eines Unternehmers gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Köln abgelehnt.
Der Antragsteller vertreibt über ein Ladenlokal in Köln und einen Online-Shop diverse Produkte mit Bezug zum Anbau und Konsum von Cannabis. Hierzu zählen unter anderem eingepflanzte Cannabisjungpflanzen, die er auf seiner Website als „Stecklinge“ bezeichnet. Die Stadt Köln untersagte dem Antragsteller den Handel mit diesen Pflanzen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, Stecklinge dürften nach dem neuen Konsumcannabisgesetz nur durch Anbauvereinigungen, nicht aber im gewerblichen Handel weitergegeben werden.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und trug vor, es handle sich bei den Pflanzen lediglich um Vermehrungsmaterial, dessen Weitergabe auch gewerblichen Anbietern erlaubt sei.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Mit dem Verkauf der eingepflanzten Cannabisjungpflanzen verstößt der Antragsteller gegen das Verbot des Handeltreibens mit Cannabis. Ein Steckling im Sinne des Konsumcannabisgesetzes liegt nur dann vor, wenn die Jungpflanze noch nicht eingepflanzt ist. Wird der Steckling eingepflanzt und damit angebaut, handelt es sich um Cannabis, dessen gewerblicher Vertrieb untersagt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jungpflanze noch nicht über Blüten- oder Fruchtstände verfügt. Denn das Konsumcannabisgesetz legalisiert lediglich den nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang, nicht aber den gewerblichen Handel mit Cannabisjungpflanzen.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.
Aktenzeichen: 1 L 1371/25






