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Lesen: Corona: Inzidenzstufe 0 – Neue Regelungen für den Rhein-Sieg-Kreis
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Honnef heute - Presse, Nachrichten, News > Alle Artikel > Siebengebirge > Bad Honnef > Corona: Inzidenzstufe 0 – Neue Regelungen für den Rhein-Sieg-Kreis
Bad HonnefKönigswinter

Corona: Inzidenzstufe 0 – Neue Regelungen für den Rhein-Sieg-Kreis

Letztes Update: 20.08.2022
Honnef heute
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8 Min Lesezeit
corona7
Foto: Pixabay
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Rhein-Sieg-Kreis (ke) – Das Land NRW aktualisiert zum morgigen Freitag (9. Juli 2021) die Corona-Schutzverordnung und zieht dabei eine neue Inzidenzstufe ein, die so genannte Inzidenzstufe 0. Sie gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tages-Inzidenz von 10 oder weniger vorweisen können, und greift damit auch für den Rhein-Sieg-Kreis. Mit der neuen Inzidenzstufe 0 werden zahlreiche der bestehenden Regelungen und Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie aufgehoben.

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Auch die aktuelle Fassung der Verordnung macht dabei einige Öffnungsschritte nicht nur von der Inzidenz des jeweiligen Kreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt abhängig, sondern knüpft sie auch an die für das Land geltende Inzidenzstufe. Für das Land NRW selbst gilt ebenfalls die neue Inzidenzstufe 0.

Sollten die Infektionszahlen wieder ansteigen, sieht die aktuelle Corona-Schutzverordnung die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe vor. Allerdings erfolgt eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1 grundsätzlich erst dann, wenn der Wert von 10 an acht aufeinander folgenden Tagen überschritten wird. Falls aber ein dynamischer, nicht lokal begrenzter Anstieg vorliegen sollte, kann das NRW-Gesundheitsministerium die Inzidenzstufe auch schon nach drei Tagen über dem Wert von 10 wieder erhöhen und damit die restriktiveren Schutzmaßnahmen der Stufe 1 wieder in Kraft setzen.

Die ab Freitag im Rhein-Sieg-Kreis geltenden Regelungen im Überblick:

Grundsätzlich gilt weiterhin: Geimpfte und Genesene (Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer akuten Infektion aufweisen.

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Kontaktbeschränkungen und Mindestabstand

Die Kontaktbeschränkungen auf eine bestimmte Anzahl von Personen und Haushalten entfallen. Die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum wird grundsätzlich nur noch empfohlen.

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht gilt nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiberinnen und Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen.

Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt, wie Personen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, oder Servicekräfte in der Gastronomie, müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

Erfassung von Kontaktdaten

Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung entfällt weitgehend. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten, beim praktischen Fahr- und Flugunterricht und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen.

Gastronomie

Da auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, entfallen die Einschränkungen für die Gastronomie inklusive der Kontaktnachverfolgung vollständig, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern oder eine entsprechende bauliche Abtrennung zwischen den Tischen vorhanden ist. Die Servicekräfte können auf das Tragen der Maske verzichten, wenn sie über einen Negativtestnachweis verfügen oder einen dokumentierten Selbsttest durchgeführt haben.

Einzelhandel

Die flächenmäßige Beschränkung fällt weg, die Maskenpflicht bleibt.

 Außerschulische Bildung

Kontaktdaten müssen weiterhin erhoben werden (einfache Rückverfolgbarkeit), darüber hinaus gibt es keine Beschränkungen.

Kinder-/Jugendarbeit

Bei Ferienfreizeiten gilt eine einmalige Testpflicht zu Beginn des Angebots, bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und Ende des Angebots, ansonsten gibt es keine Einschränkungen mehr.

 Kultur

Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) ist wahlweise ein Negativtestnachweis oder ein Sitzplan nach Schachbrettmuster erforderlich, im Übrigen gibt es keine Beschränkungen.

Ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind ein negativer Test und ein Hygienekonzept erforderlich.

Der Besuch von Museen usw. ist ohne Einschränkungen möglich (auch ohne Maske).

Musikfestivals etc. sind schon vor dem 27. August 2021 zulässig.

 Sport

Die Sportausübung ist weitgehend ohne Beschränkungen möglich. Folgendes gilt es noch zu beachten: Bei der Sportausübung sowie beim Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen kann entweder auf die für die Inzidenzstufe 1 noch geltenden Masken- und Abstandsregelungen sowie Personenbegrenzungen vollständig verzichtet werden oder auf einen negativen Test. Ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind ein negativer Test und ein Hygienekonzept erforderlich. Das Hygienekonzept muss unter anderem eine Begrenzung auf bis zu 25 000 Zuschauerinnen und Zuschauer, höchstens aber die Hälfte der regulären Zuschauerkapazität, sowie Vorgaben zur Maskenpflicht und Ticketpersonalisierung vorsehen.

Freizeit

Es gibt keine Beschränkungen mehr, die Kontaktnachverfolgung ist aufgehoben.

Der Betrieb von Clubs und Diskotheken innen ist erlaubt; ein Hygienekonzept, Kontaktpersonennachverfolgung und ein negativer Test sind aber erforderlich.

Messen/Märkte
Es gibt keine Beschränkungen mehr.

Sitzungen/Tagungen/Kongresse
Es gibt keine Beschränkungen mehr.

Beherbergung/Tourismus
Die Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen, ein Negativtestnachweis ist aber nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10 erforderlich.

 Private Veranstaltungen und Partys

Für beide gilt: Bei mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern (einschließlich immunisierter Personen) gibt es dann keine Beschränkungen, wenn alle nicht immunisierten Personen über einen Negativtestnachweis verfügen. Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht ab 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern weiter beachtet werden.

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen

Beschäftigte, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen bzw. einen dokumentierten Selbsttest durchgeführt haben. Alle übrigen Beschränkungen entfallen.

 ÖPNV

Hier gilt weiterhin: Fahrgäste im ÖPNV müssen eine medizinische Maske tragen. Kinder von 6 bis 13 Jahren sind von dieser Pflicht ausgenommen, wenn die medizinische Maske aufgrund der Passform „nicht sitzt“ – sie müssen dann eine Alltagsmaske als Ersatz tragen. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nimmt die Corona-Schutzverordnung grundsätzlich von der Maskenpflicht aus.

 Was ändert sich darüber hinaus?

Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.

Mit der landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine Zugangskontrollen erfolgen, müssen Veranstalterinnen und Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucherinnen und Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

Die aktualisierte Corona-Schutzverordnung gilt bis einschließlich 5. August 2021.

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter www.land.nw/corona. Das Land NRW hat die Kontaktadresse corona@nrw.de eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

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