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Honnef heute - Presse, Nachrichten, News > Alle Artikel > Region > Coronaschutzverordnung bis 31. August verlängert
Region

Coronaschutzverordnung bis 31. August verlängert

Letztes Update: 11.08.2020
Honnef heute
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4 Min Lesezeit
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Region – Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wird bis zum 31. August 2020 verlängert und der Verstoß gegen die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln als Ordnungswidrigkeit aufgenommen. Ein solcher Verstoß wird ab sofort unmittelbar mit 150 Euro geahndet. Das teilte heute das Land NRW mit.

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Ebenfalls einheitlich bis zum 31. August 2020 verlängert wird die Coronabetreuungsverordnung, die den Vorgaben zu Schul- und Kitabetrieb Rechnung trägt. Insbesondere werden die bereits kommunizierten Bestimmungen zur Maskenpflicht auf dem Schulgelände festgeschrieben. In der ebenfalls bis zum 31. August 2020 fortgeschriebenen Coronaeinreiseverordnung werden einige Klarstellungen vorgenommen. Alle neuen Verordnungen treten ab Mittwoch, 12. August, in Kraft.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Zum Ende der Reisesaison haben wir in Nordrhein-Westfalen ein dynamisches Infektionsgeschehen mit steigenden Infektionszahlen. Vor dem Hintergrund stehen weitere Öffnungen derzeit nicht zur Debatte. Mit dieser Situation verantwortungsvoll umzugehen, ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Daher appelliere ich erneut an die Bürgerinnen und Bürger: Egal ob am See, im Biergarten oder im ÖPNV. Halten Sie sich an die bestehenden Regelungen. Halten Sie Abstand, tragen Sie einen Mund-Nase-Schutz und beachten Sie die üblichen Hygieneregeln.“

Verkehrsminister Hendrik Wüst: „Das Tragen der Maske ist eine Frage der Solidarität mit den Schwächsten in unserer Gesellschaft. Die Masken-Pflicht im ÖPNV ist eine kleine Unannehmlichkeit, sie kann aber eine große Katastrophe verhindern.“

Die Änderungen in den Verordnungen im Überblick:

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Coronaschutzverordnung

Der Verstoß gegen die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln wurde aufgenommen. Ein solcher Verstoß stellt unmittelbar eine Ordnungswidrigkeit dar und wird nicht – wie bisher – erst nach einer zusätzlichen Aufforderung geahndet. Ab sofort gilt ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro.

Coronabetreuungsverordnung

Es besteht Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände und vorläufig bis zum 31. August ab Klasse 5 grundsätzlich auch im Unterricht. Ausnahmen gibt es in bestimmten Fällen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist.
Es besteht eine feste Sitzordnung im Unterricht zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit.

Ab 17. August 2020 nehmen die Kindertagesbetreuungsangebote den Regelbetrieb in der Pandemie auf und es gilt wieder der vertraglich vereinbarte Betreuungsumfang. Bewährte pädagogische Konzepte können wieder umgesetzt werden. Es gelten allerdings die genannten Hygiene- und Schutzmaßnahmen.

Coronaeinreiseverordnung

Die vollständige Freistellung von der Verpflichtung, sich in Quarantäne zur begeben, ist für Personen, die sich zur Erledigung diplomatischer oder konsularischer Aufgaben oder zwingender beruflicher Angelegenheiten oder zur Ablegung oder Vorbereitung von ausbildungs- oder studienbezogenen Prüfungen im Bundesgebiet aufhalten, nun an die Voraussetzung geknüpft, dass der Aufenthalt nicht länger als 72 Stunden dauert.

Darüber hinaus gilt weiterhin:

Die geltende Coronaeinreiseverordnung für Nordrhein-Westfalen verpflichtet Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem vom RKI benannten Risikogebiet aufgehalten haben sich grundsätzlich unverzüglich nach ihrer Wiedereinreise in eine 14-tägige Absonderung in der eigenen Häuslichkeit oder einer anderen geeigneten Unterkunft zu begeben und sich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Definierte Ausnahmen sind vorgesehen. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten behandelt. Die Quarantäne entfällt erst bei Vorliegen einer negativen Testung auf COVID-19.

Einreisende aus Risikogebieten sind laut Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit verpflichtet, sich nach ihrer Rückkehr auf eine COVID-19-Infektion testen zu lassen oder ein bereits vorhandenes Testergebnis, das bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorzulegen. Das negative Testergebnis ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung bis zu 14 Tage nach der Einreise vorzulegen.

Weitere Infos.

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