Rhein-Sieg-Kreis – Auch heute eine erfreuliche Meldung: Der Inzidenzwert im Rhein-Sieg-Kreis liegt nur noch bei 63,9.
Bekannet Ansteckungsfälle in Bad Honnef 31, in Königswinter 49.
Das gilt im Kreis:
Die Sieben-Tage-Inzidenz ist seit Tagen rückläufig und auch der Rhein-Sieg-Kreis unterschreitet den Wert von 100 Corona-Neuinfektion pro 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tage. Hier lag der Inzidenzwert an Christi Himmelfahrt bei 81,4 – Tendenz sinkend: nach Angaben des Landesgesundheitsamtes (LZG NRW) liegt der Wert amFreitag, 14. Mai bei 76,1.
Folge: die Bundesnotbremse gilt nicht mehr, allein die NRW-Schutzverordnung ist ab Samstag, 15. Mai, wieder in Kraft. Zwar ergibt sich damit für Bad Honnef sowie die Städte und Gemeinden des Kreises noch keine vollständige Aufhebung aller Schutzmaßnahmen, einige Lockerungen aber dennoch:
Sport: Trainingsaktivitäten auf Sportanlagen oder im öffentlichen Raum unter freiem Himmel die Ausübung von kontaktfreiem Sport einschließlich der Ausbilder mit bis zu 20 Personen.
Freizeit: Der Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlicher Einrichtungen ist für Gäste mit negativem Test zulässig. Auch Freibäder dürfen für Personen mit negativem Test zum Zwecke der Sportausübung öffnen (Reaktionszeit Bäderbetrieb?), die Nutzung der Liegewiesen ist untersagt.
Einkaufen: Der Betrieb bisher nicht privilegierter (vgl. § 11 Abs. 1 und 2) Verkaufsstellen ist zulässig, wobei die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden auf 1 pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt und ein negativer Test für den Zutritt erforderlich ist. Die vorherige Terminvereinbarung entfällt.
Gastronomie: Betriebe dieses Wirtschaftszweiges dürfen wieder Gäste – die einen negativ-Test – vorweisen können, im Außenbereich bewirten. Diesen Gästen muss ein Sitz- bzw. Stehplatz zugewiesen werden. Außerdem müssen allgemeine Abstands- und Hygieneregelungen eingehalten werden.
Hotels und Pensionen: Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind für Gäste mit negativem Test bis zu 60% der regulären Kapazität des Betriebs zulässig, die gastronomische Versorgung ist mit Ausnahme des Frühstücks auf Außenbereiche begrenzt.
Die Testungen dürfen bei der Inanspruchnahme dieser. Angebote höchstens 48 Stunden zurückliegen.
Alle ausführlichen und aktuellen Regelungen der NRW-Landesregierung finden Sie hier