Region – Mit einem Stufenplan geht Nordrhein-Westfalen in den kommenden Tagen und Wochen schrittweise in Richtung einer verantwortungsvollen Normalität. Fragen und Antworten im Überblick:
Ab dem 30. Mai dürfen sich Gruppen von höchstens zehn Personen in der Öffentlichkeit treffen. Diese maximale Personenzahl gilt nicht bei Verwandten in gerader Linie oder Personen aus zwei verschiedenen Haushalten.
Wichtig: Dies gilt unter der Voraussetzung, dass eine Rückverfolgbarkeit der am Treffen beteiligten Personen – für den Fall einer Infektion mit dem Coronavirus – für vier Wochen nach dem Zusammentreffen sichergestellt werden kann.
Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in bestimmten Bereichen.
Ist die Maskenpflicht verlängert worden?
Ja, vorerst bis zum 15. Juni 2020.
Wann und wo gilt die Maskenpflicht?
Seit dem 27. April 2020 besteht in Nordrhein-Westfalen die Pflicht, an folgenden Orten Mund und Nase zu bedecken (vorerst bis zum 15. Juni 2020):
- in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen (außer am Sitzplatz),
- in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
- in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks,
- in Innenbereichen von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen,
- beim praktischen Fahrunterricht sowie der Fahrprüfung,
- in sämtlichen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften; auch auf Wochenmärkten, in Einkaufszentren sowie Wettvermittlungsstellen,
- auf Messen und Kongressen (außer am Sitzplatz),
- in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern, sowie wenn bei Handwerks- und Dienstleistungen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann,
- in geschlossenen Räumlichkeiten von gastronomischen Einrichtungen außer am Sitzplatz,
- in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- im Personenverkehr und seinen Einrichtungen – also in Bussen und Bahnen, auch des Fernverkehrs, auch in Schulbussen, an Haltestellen und Bahnhöfen und in Taxis,
- in Warteschlangen vor den genannten Einrichtungen.
Die Maskenpflicht gilt für Kunden, Nutzer, Inhaber und Beschäftigte gleichermaßen – es sei denn, Beschäftigte werden durch andere Schutzmaßnahmen wie Abtrennungen durch Plexiglas etc. geschützt. Ebenfalls dürfen Beschäftigte hilfsweise – falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt – ein das Gesicht vollständig bedeckendes Visier nutzen.
Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?
Ja. Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen. Von der Maskenpflicht ist befreit, wer aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen kann. Außerdem kann die Maske aus bestimmten Gründen vorübergehend abgelegt werden, beispielsweise zur Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen.
Was ist mit der „Rückverfolgbarkeit“ gemeint?
Im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus müssen den Gesundheitsbehörden Kontaktdaten von Personen, mit denen man zusammengetroffen ist, benannt werden können. Damit diese Kontakte rückverfolgt werden können, müssen Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleiter, Betriebsinhaber etc. alle anwesenden Personen mit Name, Adresse, Telefonnummer und ggfls. Zeitraum des Aufenthalts mit deren Einverständnis schriftlich erfassen und die Daten für vier Wochen sicher aufbewahren. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten.
Sind berufliche Versammlungen und Veranstaltungen möglich?
Ja – wenn sie aus beruflichen, gewerblichen oder dienstlichen Gründen und nicht aus geselligen Anlässen erfolgen. Die entsprechenden Veranstaltungen dürfen innerhalb von Unternehmen, Betrieben, Behörden stattfinden – aber auch unter Auflagen in Tagungs- und Kongresseinrichtungen oder in Räumlichkeiten von Hotellerie und Gastronomie.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Unterricht und Prüfungen in außerschulische Bildungseinrichtungen stattfinden?
Unterricht und Prüfungen in außerschulischen Bildungseinrichtungen wie Volkshochschulen, Musikschulen oder Einrichtungen der Jugendarbeit dürfen stattfinden, wenn Hygieneauflagen, der Mindestabstand von 1,5 Metern, Zutrittsbeschränkungen und die Rückverfolgbarkeit von Kontakten sichergestellt sind. Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums, gilt die Maskenpflicht. Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen bedürfen eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts. Für Sportangebote gelten die entsprechenden Regelungen für Breiten- und Freizeitsport.
Dürfen Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern und Konzerthäusern wieder stattfinden?
Ja, ab dem 30. Mai 2020. Allerdings nur mit bis zu einem Viertel der regulären Zuschauerkapazität, höchstens 100 Zuschauern. Darüber hinaus sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit zu treffen. Gegebenenfalls gilt die Maskenpflicht. Mehr als 100 Zuschauer sind nur unter Einhaltung eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Die Detailregelungen, auch für Proben, sind in den Hygiene- und Infektionsschutzstandards geregelt.
Dürfen Kinos wieder öffnen?
Ja – ab dem 30. Mai 2002 und unter Auflagen. Wie bei Theatern und Konzerthäusern dürfen die verfügbaren Plätze maximal zu einem Viertel, höchstens 100 Personen, besetzt sein.
Ändert sich etwas bei Museen und Ausstellungen?
Es sind weiterhin geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit zu treffen. Je 10 Quadratmeter Fläche darf sich maximal ein Besucher im Museum aufhalten. In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Ab dem 30. Mai sind unter Einhaltung dieser Voraussetzungen auch Führungen in Museen und Ausstellungen, aber auch außerhalb von Einrichtungen (z.B. Stadtführungen) wieder möglich.
Welche Regelungen gelten im Breiten- und Freizeitsport?
Der kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum ist unter Auflagen möglich. Dazu gehören geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern – auch in Dusch-, Wasch- und Umkleideräumen.
Ist jetzt auch Kontaktsport wieder möglich?
Ja, ab dem 30. Mai 2020: Personen, die sich im Rahmen der Kontaktbeschränkungen treffen dürfen, also z.B. eine Gruppe von bis zu zehn Personen, dürfen Kontaktsport ohne Mindestabstand im Freien wieder betreiben, wenn geeignete Vorkehrungen z. B. zur Hygiene und zum Infektionsschutz getroffen werden.
Darf Sport wieder vor Zuschauern stattfinden?
Wenn die oben genannten Hygieneauflagen erfüllt werden, dürfen ab 30. Mai wieder bis zu 100 Zuschauer eine Sportanlage betreten.
Sind sportliche Wettbewerbe wieder möglich?
Ja – im Breiten- und Freizeitsport auf und außerhalb von öffentlichen oder privaten Sportanlagen sind Wettbewerbe im Freien ab dem 30. Mai 2020 zulässig, wenn ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorliegt. Auch Wettbewerbe von Berufsreitenden und Pferderennen sind unter Hygieneauflagen zulässig. Hier sind bis zu 100 Zuschauende erlaubt. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
Ist der Betrieb von Fitnessstudios gestattet?
Ja, es sind aber strenge Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten (u. a. Mindestabstand zwischen Sportgeräten, Desinfektion der Kontaktflächen nach jedem Gebrauch, Unzulässigkeit des Ausübens von Sportarten mit Körperkontakt, Erhebung von Kontaktdaten).
Dürfen Berufssportler ihrer Tätigkeit nachgehen?
Training von Berufssportlern auf und in von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen ist zulässig.
Welche Regeln gelten für den Sportunterricht?
Im Sportunterricht dürfen auch Kontaktsportarten ausgeübt werden. Auch Schwimmunterricht ist möglich.
Was gilt für Tanzschulen?
Tanzschulen dürfen betrieben werden, soweit sich die nicht-kontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.
Welche Regelungen gelten für Freibäder?
Seit dem 20. Mai 2020 dürfen Freibäder und Naturbäder unter strengen Hygieneauflagen wieder öffnen. Ab dem 30. Mai 2020 ist in Hallenbädern, Wellness-, Erlebnis-, „Spaßbädern“ und ähnlichen Einrichtungen nur der Betrieb von Bahnen-Schwimmbecken für den Schwimmsport unter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig. Saunen und ähnliche Einrichtungen bleiben vorerst geschlossen.
Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Abstandsregeln. Der Zutritt ist beschränkt: Je 10 Quadratmeter Fläche darf sich maximal ein Gast im Freibad aufhalten. Der Betreiber muss erfassen, welche Gäste sich wann im Freibad aufgehalten haben. Ein gastronomisches Angebot ist nur unter Auflagen möglich. Es sind bevorzugt Einzelumkleiden zu nutzen. Die Nutzung von Duschen ist unter Einhaltung des Mindestabstands zulässig.
Die Details finden sich im entsprechenden Teil der Hygiene- und Infektionsschutzstandards.
Was ist mit Bars, Clubs, Discotheken und Bordellbetrieben?
Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bleiben untersagt.
Wie verhält es sich mit Picknicken und Grillen?
Das Picknicken ist seit dem 20. Mai 2020 im öffentlichen Raum wieder erlaubt – unter Beachtung des Kontaktverbots und des Mindestabstands. Das Grillen im öffentlichen Raum bleibt untersagt.
Sind Fachmessen und Fachkongresse wieder erlaubt?
Ja, unter Auflagen sind Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen ab dem 30. Mai 2020 zulässig. Hierfür gelten die Hygiene- und Infektionsschutzstandards. Gegebenenfalls gilt die Maskenpflicht.
Sind Großveranstaltungen weiter untersagt?
Ja, bis mindestens zum 31. August 2020. Darunter sind vor allem Volksfeste, Jahrmärkte, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen zu verstehen.
Welche Veranstaltungen und Versammlungen sind erlaubt?
Veranstaltungen und Versammlungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, ganz konkret auch politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Wahlkampfständen, Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen sowie Blutspendetermine sind unter Auflagen zulässig. Ebenfalls unter Auflagen stattfinden dürfen Sitzungen von Gremien und Tagungen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereinen sowie Schulveranstaltungen ohne geselligen Charakter.
Welche Regeln gelten für Hochzeiten?
Standesamtliche Trauungen einschließlich der Zusammenkunft unmittelbar vor dem Ort der Trauung sind auch mit Gästen zulässig. Voraussetzung: Unter Beachtung des Kontaktverbots müssen die Gäste einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und insbesondere einen direkten Kontakt (Händeschütteln, Umarmen etc.) vermeiden. Entsprechendes gilt für kirchliche und andere religiöse Trauungen.
Da Veranstaltungen und Versammlungen mit geselligem Charakter bis auf weiteres untersagt sind, gilt dies auch für die Feier/Hochzeitsparty im Anschluss.
Welche Regeln gelten für die Gastronomie?
An einem Tisch dürfen maximal zehn Personen zusammensitzen – oder Personen aus zwei Hausständen bzw. Verwandte in gerader Linie. Weiterhin sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit zu treffen, die Detailregelungen finden sich in den jeweiligen Hygiene- und Infektionsschutzstandards.
In gastronomischen Betrieben sind weiterhin nur nach der Verordnung zulässige Veranstaltungen, Versammlungen und Zusammenkünfte möglich (z. B. Gremien- oder Parteisitzungen) – also bis auf weiteres keine mit geselligem Charakter (z.B. Hochzeitspartys, runde Geburtstage). Dies gilt ebenfalls für die Vermietung von Räumlichkeiten ohne gastronomischen Service (Catering oder Selbstverpflegung).
Welche Regelungen gelten bei Hotels und Ferienwohnungen?
Touristische Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind möglich. Dies gilt für Personen, die ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder Großbritanniens haben. Es gelten strenge Auflagen u. a. für das gastronomische Angebot, die Nutzung von gemeinschaftlichen Dusch- und Waschräumen sowie die Reinigung von Textilien. Für Mitarbeiter, die direkten Kontakt mit Gästen haben, gilt die Maskenpflicht.
Hinweis: Die Details für Beherbergungsbetriebe finden Sie in den Hygiene- und Infektionsschutzstandards.
Sind Busreisen und Gruppenreisen wieder erlaubt?
Ja, ab dem 30. Mai sind Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen unter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig.
Gibt es Regelungen für Ausflüge und Ferienfreizeiten in den Sommerferien?
In den Schulsommerferien 2020 sind Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche unter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards erlaubt.
Welche Regelungen gelten in Bezug auf Einreisende und Rückreisende?
Nordrhein-Westfalen hat seit 15. Mai 2020 Einreisende und Rückreisende aus EU- und Schengen-assoziierten Staaten (neben EU Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) sowie aus Großbritannien von der Pflicht ausgenommen, sich zunächst für zwei Wochen in häusliche Quarantäne zu begeben.
Hinweis:
Diese vorgenannten Erläuterungen sind nicht der rechtsverbindliche Text. Dieser findet sich in der ab 30. Mai 2020 gültigen Fasssung der Coronaschutzverordnung. Die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ finden Sie hier.