Bad Honnef – Für Flohmarktfans in Bad Honnef gibt es schlechte Nachrichten: Private Flohmärkte dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht mehr stattfinden. Die Stadt verweist dabei auf das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz, das solche Veranstaltungen an diesen Tagen grundsätzlich untersagt.
Konkret beruft sich die Stadt auf § 3 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW). Demnach sind „alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind“. Da für private Flohmärkte keine Sondergenehmigung vorgesehen ist, fallen sie unter dieses Verbot.
Auslöser für die Entscheidung war der Antrag einer Bürgerin, die in der Grafenwertherstraße und der Karlstraße einen Siedlungsflohmarkt organisieren wollte. Die Stadt lehnte ab – mit Verweis auf die gesetzliche Regelung.
Dabei lässt das Gesetz durchaus Ausnahmen zu. § 10 des Feiertagsgesetzes NRW erlaubt Veranstaltungen, wenn „keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes“ zu erwarten ist. Auch sportliche oder ähnliche Veranstaltungen sind in geschlossenen Räumen zulässig. Für private Flohmärkte gilt dies nach Auffassung der Stadt offensichtlich nicht.
Die Entscheidung dürfte bei vielen Anwohnerinnen und Anwohnern auf Unverständnis stoßen – insbesondere in der wärmeren Jahreszeit, in der Veedelflohmärkte beliebte Treffpunkte in den Stadtteilen sind.
Das ist also die verbürgte Honnefer Lebensfreude!?
Es ist doch unglaublich, das es wieder einmal einem dieser Paragrafenreitern gelungen ist, etwas zu
verbieten, an dem eine Menge Leute Freude haben. Wen stört denn ein Hofflohmarkt? Es ist doch jedem
freigestellt dort hinzugehen, oder auch nicht. Haben wir keine anderen Probleme als eine Mutter, die für kleines
Geld Kinderbekleidung und Spielzeug verkauft und damit andere Eltern glücklich macht?
Etwas mehr Toleranz und weniger Bevormundung und Reglementierungswut täte allen gut.