Rhein-Sieg-Kreis | Im vergangenen Jahr passierten im Rhein-Sieg-Kreis 110 Verkehrsunfälle an so genannten Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen). Bei 11 Unfällen waren Radfahrerinnen und Radfahrer beteiligt. Und während die Anzahl der Unfälle mit Verletzten in den letzten Jahrzehnten bundesweit stetig zurückging, hat die Anzahl der Radunfälle weiter zugenommen. Das nimmt Dieter Siegberg vom Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises zum Anlass und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen wie beispielsweise „wie verhalte ich mich mit einem Fahrrad beim Überqueren der Straße über einen Zebrastreifen richtig?“, „muss ich absteigen oder kann ich einfach weiterfahren?“, „darf ich den Zebrastreifen überhaupt benutzen?“.
Nach der Straßenverkehrsordnung hat jeder Vorrang vor den Autofahrerinnen und Autofahrer, der zu Fuß oder in einem Rollstuhl eine Straße über einen Zebrastreifen passiert. Anders verhält es sich dabei mit fahrenden Radfahrerinnen und Radfahrer. An einem Fußgängerüberweg haben diese keine Sonderstellung und damit keinen Vorrang vor dem Pkw-Verkehr! Zumal Autofahrer überhaupt keine Möglichkeit haben, so schnell auf den Querungswunsch der Radlerinnen und Radler zu reagieren und rechtzeitig abzubremsen.
Richtig ist folgendes Verhalten:
Möchten Fahrradfahrer und Fahrradfahrerinnen eine Straße an einem Zebrastreifen überqueren und den Vorrang gegenüber dem fahrenden Verkehr in Anspruch nehmen, müssen sie absteigen und die Fahrbahn zu Fuß passieren. Wenn sie die Fahrbahn über den Zebrastreifen fahrend queren möchten, können sie dies grundsätzlich tun. „Der Knackpunkt liegt darin, dass man als Radfahrerin und Radfahrer bei der Nutzung des Zebrastreifens keinen Vorrang gegenüber den Kraftfahrzeugen hat und ihn sich auch nicht nehmen darf“, sagt Dieter Siegberg. Es gibt jedoch keine Vorschrift, die zum Absteigen vom Fahrrad zwingt.
Sollte es dann zu einem Unfall mit einem Auto kommen, sprechen die Gerichte den Radlerinnen und Radlern zumindest eine Teilschuld zu.
„Im Sinne der Verkehrssicherheit appelliere ich an alle Radfahrerinnen und Radfahrer, an einem Zebrastreifen abzusteigen. So werden gefährliche Situationen für alle Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer vermieden“, so Dieter Siegberg.Anders verhält es sich übrigens bei der Benutzung von Rollschuhen, Inline-Skates, Kinderwagen und Kinderfahrräder für Kinder bis 10 Jahren. Für sie gelten die Vorschriften der Fußgänger und Fußgängerinnen und somit der Vorrang bei der Nutzung des Zebrastreifens. (dk)