Köln – Live-Streamer müssen sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche keinen entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten ausgesetzt werden – allein die Alterskennzeichnung über Jugendschutzprogramme reicht nicht aus. Das hat das Verwaltungsgericht Köln in einem aktuellen Urteil (6 K 2650/22) entschieden.
Geklagt hatte ein Betreiber eines Live-Streams auf der Plattform Twitch, der im Jahr 2021 die ersten acht Minuten des Films „Mortal Kombat“ während eines Streams vor 22 Uhr zeigte. Die Szenen enthielten mehrere Gewaltdarstellungen, die für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren als ungeeignet gelten. Die Landesmedienanstalt NRW beanstandete dies als Verstoß gegen die jugendschutzrechtlichen Vorgaben.
Der Streamer argumentierte, die Alterskennzeichnung der Plattform, die mit Jugendschutzprogrammen ausgelesen werden könne, habe den Schutz von Kindern und Jugendlichen gewährleistet. Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es betonte, dass die Möglichkeit, Alterskennzeichnungen technisch auszulesen, nur für Telemedien – etwa Websites oder Online-Portale – vorgesehen sei, nicht jedoch für Rundfunkangebote.
„Eltern dürfen darauf vertrauen, dass Rundfunkanbieter die gesetzlichen Jugendschutzvorgaben einhalten“, heißt es in der Begründung. Rundfunkanbieter – und dazu zählt nach Ansicht des Gerichts auch der Twitch-Stream – müssen den Schutz von Kindern und Jugendlichen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln sicherstellen, etwa durch zeitliche Begrenzungen der Ausstrahlung.
Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung und kann noch vom Oberverwaltungsgericht Münster überprüft werden, sofern die Beteiligten Berufung einlegen.










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