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Lesen: VG Köln: Verfassungsschutz darf „Jüdische Stimme“ vorläufig als gesichert extremistische Bestrebung einstufen
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Honnef heute - Presse, Nachrichten, News > Alle Artikel > News > VG Köln: Verfassungsschutz darf „Jüdische Stimme“ vorläufig als gesichert extremistische Bestrebung einstufen
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VG Köln: Verfassungsschutz darf „Jüdische Stimme“ vorläufig als gesichert extremistische Bestrebung einstufen

Letztes Update: 20.05.2026
Honnef heute
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4 Min Lesezeit
gericht justiz
Bild von Daniel Bone auf Pixabay
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Köln. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf den Verein „Jüdische Stimme für gerechten Frieden in Nahost“ vorläufig als gesichert extremistische Bestrebung einstufen und behandeln. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 20. Mai 2026 entschieden und damit einen Eilantrag des Vereins abgelehnt.

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Der Antragsteller bildet die deutsche Sektion des Dachverbands „European Jews for a Just Peace“. Nach seiner Satzung will der Verein Personen jüdischer Herkunft eine Plattform dafür bieten, sich für Völkerverständigung und insbesondere für eine gerechte Friedenslösung zwischen Israel und Palästina einzusetzen. Das BfV hatte den Antragsteller im Juli 2024 als gesichert extremistische Bestrebung eingestuft und dies mit der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 2024 im Juni 2025 bekanntgemacht. In mehreren Abschnitten über säkularen propalästinensischen Ex-tremismus und Linksextremismus wurde der Antragsteller dort beispielhaft als extremistische propalästinensische Gruppierung genannt. Dabei bezieht der Verfassungsschutzbericht sich unter anderem auf israelfeindliche Reaktionen auf den Terrorangriff der HAMAS vom 7. Oktober 2023.

Der Antragsteller wandte sich mit Eilanträgen gegen seine Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung sowie deren Bekanntgabe. Über die entsprechende Bezeichnung des Antragstellers in Verfassungsschutzberichten hatte das Verwaltungsgericht Berlin zu entscheiden. Dessen örtliche Zuständigkeit folgte aus dem Umstand, dass die Verfassungsschutzberichte vom Bundesministerium des Innern mit Sitz in Berlin herausgegeben werden. Mit Beschluss vom 27. April 2026 – VG 1 L 787/25 – untersagte das Verwaltungsgericht Berlin dem Bundesamt vorläufig die Bezeichnung des Antragstellers als gesichert extremistische Bestrebung im Verfassungsschutzbericht 2024 (vgl. https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2026/pressemitteilung.1665248.php). Den gegen die Einstufung des Antragstellers als solche gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Köln, dessen örtliche Zuständigkeit aus dem Sitz des BfV in Köln folgte, dagegen nunmehr abgelehnt.

Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Die gesammelten Erkenntnisse rechtfertigen inzwischen nach der im Rahmen des Eilverfahrens gebotenen summarischen Prüfung den Schluss, dass der Antragsteller völkerverständigungswi¬drige Bestrebungen verfolgt. Das Gericht sieht hinreichend verdichtete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller kontinuierlich gegen den Staat Israel hetzt und damit mittelbar zur völkerverständigungswidrigen Tätigkeit der HAMAS beiträgt. Dies hatte das Verwaltungsgericht Berlin für den Berichtszeitraum 2024 noch verneint. In die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einstufung des Antragstellers als gesichert extremistische Bestrebung im hiesigen Verfahren waren jedoch auch spätere Erkenntnisse einzustellen.

Insoweit bezieht das Gericht sich insbesondere auf mehrere öffentliche Äußerungen des Antragstellers: Unter anderem hatte dieser im Januar 2025 in einem Beitrag auf „Facebook“ ausgeführt, von der HAMAS verschleppte und über 15 Monate in Geiselhaft gehaltene Soldatinnen hätten bei ihrer Freilassung „ein Geschenkpaket“ erhalten, „als wären sie auf einer Klassenfahrt gewesen“, und seien anscheinend in „guter Verfassung“ gewesen. Israelische Schilderungen über Taten der HAMAS, unter anderem Vergewaltigungen, bezeichnete der Antragsteller als Erfindungen. In einem Beitrag auf „Instagram“ zum zweiten Jahrestag des Angriffs der HAMAS erklärte der Antragsteller, „Genozid“ könne „nicht von der zionistischen Ideologie getrennt betrachtet werden“. Israel ziele als „siedlerkoloniales Projekt […] per Definition darauf, die ursprüngliche Bevölkerung […] zu ersetzen“. Der „Vernichtungscharakter Israels“ zeige sich „seit Beginn des Staates“. „Widerstand – auch bewaffneter – gegen eine illegale Besatzung“ sei bereits „in den Genfer Konventionen festgehalten“. „Genozidalen Staaten“ könne „nicht durch bloße Resolutionen Einhalten geboten werden“, sondern sie müssten „mit allen verfügbaren Mitteln aufgehalten werden“. Bei diesen und weiteren Verlautbarungen des Antragstellers stand, anders als in seinen früheren Beiträgen, nach Auffassung des Gerichts nicht mehr eine Auseinandersetzung mit israelischer Politik oder den Zuständen in Gaza im Vordergrund, sondern eine Glorifizierung und Billigung des Vorgehens der HAMAS, die einer personellen oder sächlichen Unterstützung nahekommt.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster entscheiden würde.

Aktenzeichen: 13 L 3120/25.

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