Rhein-Sieg-Kreis – Aktuell wollen viele Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Deshalb agieren die Partner am Arbeitsmarkt gemeinschaftlich, um möglichst vielen Nachfragenden schnelle Hilfen zur Verfügung zu stellen. In einer gemeinsamen Presseerklärung der Agentur für Arbeit Bonn/Rhein-Sieg, der IHK Bonn/Rhein-Sieg und der Kreishandwerkerschaft Bonn/Rhein-Sieg veröffentlichten die Stellen heute wichtige Infos für Betroffene.
Es ist auch möglich, online die Anzeige zu stellen. Das geht schnell und unbürokratisch. Wir sind weiter für Sie da – per Telefon, per E-Mail und per Post! Wichtig: Bis zum Ende des Monats kann auch rückwirkend für den ganzen März Kurzarbeit angezeigt werden.
Kontaktinformationen für Unternehmen und Betriebe
Arbeitgeber der Region erreichen die Agentur für Arbeit Bonn/Rhein-Sieg montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch unter Telefon 0800 45555 20. Weitere Informationen zu dem Thema Kurzarbeit sind zu finden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.
Die IHK Bonn/Rhein-Sieg hat eine Hotline mit 26 Mitarbeitern für das Thema Kurzarbeiter-geld und eine Service-Email-Adresse eingerichtet. Die Hotline KUG der IHK Bonn/Rhein-Sieg lautet 0228 2284 228. Die IHK Bonn/Rhein-Sieg Service-Email-Adresse KUG ist unter kurzarbeitergeld@bonn.ihk.de zu erreichen.
Die betriebswirtschaftliche Beratung der Kreishandwerkerschaft Bonn/Rhein-Sieg steht ebenfalls als Ansprechpartner zur Verfügung. Herr Christian Schmitt ist erreichbar unter 02241 990 -122 oder per Email unter: schmitt@khs-handwerk.de.
Nachfolgend die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema:
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist eine Möglichkeit, bei vorübergehendem Arbeitsausfall Kündigungen zu ver-meiden. Betriebe und Unternehmen, bei denen aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls die regelmäßige Arbeitszeit reduziert wird, können den Verdienstausfall durch Kurzarbeiter-geld zum Teil ausgleichen. Dabei müssen nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sein. Manchmal gibt es nur in einzelnen Abteilungen einer Firma nicht genügend Arbeit. Die betroffenen Beschäftigten arbeiten bei Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht und erhalten von ihrem Arbeitgeber eine Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversiche-rung, das so genannte Kurzarbeitergeld.
Mehr Arbeitgeber profitieren
Im Eilverfahren hat die Bundesregierung ein Gesetz verabschiedet. Nun können noch mehr Unternehmen und Betriebe Kurzarbeitergeld nutzen. Bisher musste mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sein. Künftig reichen zehn Prozent der Beschäftigten. Hinzu kommt, dass die Bundesagentur für Arbeit zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese Beiträge in voller Höhe selbst übernehmen. Neu ist ebenfalls, dass künftig auch Leih-arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können. WICHTIG: Bis zum Ende des Monats kann auch rückwirkend für den ganzen März Kurzarbeit angezeigt werden.
Wer Kurzarbeitergeld erhält
Kurzarbeitergeld beantragen können Betriebe mit mindestens einer bzw. einem Beschäftig-ten. Wirtschaftliche Ursachen oder nicht beeinflussbare (unabwendbare) Ereignisse müssen vorliegen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie können wirtschaftliche Ursachen beispielsweise durch ausbleibende Lieferungen begründet sein, die zu einer Reduzierung der Arbeitszeit führen. Wenn staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird, handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis. Dies kann Hochwasser, aber auch eine Anordnung des Gesundheitsamtes sein.
Drei Schritte zum Kurzarbeitergeld: anzeigen, beantragen, abrechnen
Im ersten Schritt zeigen Unternehmen und Betriebe die Kurzarbeit schriftlich bei der Agentur für Arbeit an. Das geht sehr einfach. Die wichtigen Vordrucke und weitere Informationen sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit zu finden. Arbeitgeberinnen und Ar-beitgeber füllen den Ausdruck aus, scannen die unterschriebene Kurzarbeits-Anzeige und senden sie per E-Mail an die Agentur für Arbeit. Unternehmen und Betriebe, zum Beispiel im Einzelhandel und in der Gastronomie, die noch für den März eine Anzeige über Arbeitsaus-fall stellen möchten, müssen diese noch bis Ablauf des Monats, bis zum 31. März einrei-chen.
Nach der Anzeige kann im zweiten Schritt die Unterstützungsleistung beantragt werden. Hierfür reicht ein zweiseitiger Vordruck, der ebenfalls im Internet bzw. Online-Portal zu finden ist. Sowohl die Mitteilung/Anzeige als auch die eigentliche Beantragung von Kurzarbeitergeld können also schnell, sicher und jederzeit online erfolgen.
Im Antrag geben Arbeitgeber an, bei wie vielen Mitarbeitern wie viel Arbeitszeit ausfällt. Für diesen Arbeitsausfall erstattet die Bundesagentur neben der pauschalierten Entgeltersatzleitung aktuell auch die Sozialversicherungsbeiträge. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die Agentur für Arbeit.
Die Ermittlung der Höhe des Kurzarbeitergeldes für jede einzelne Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter sowie die Erstellung einer Abrechnungsliste für die Agentur für Arbeit wird im Regelfall durch die Lohnsoftware der Unternehmen unterstützt. Das Kurzarbeitergeld erstattet die Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Kurzarbeitergeld kann bis zu zwölf Monate bezahlt werden. Das hängt von dem Einzelfall ab. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten in dieser Zeit 60 Prozent des pauschalierten Nettogehaltes. Wenn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mindestens 0,5 Kinder auf der Lohnsteuersteuer eingetragen haben, beträgt der Satz des Kurzarbeitergeldes 67 Prozent.