Rhein-Sieg-Kreis – Der Rhein-Sieg-Kreis hat eine gestern veröffentlichte Information zum Umgang mit der Corona-Notbremse ergänzt. Neu hinzugekommen ist folgender Hinweis:
• Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, ausgenommen sind medizinisch notwendige Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung
(Ergänzte Fassung): Für folgende Angebote muss ab Donnerstag, 1. April 2021, ein tagesaktueller, bestätigter negativer Schnelltest vorgelegt werden:
Für folgende Angebote muss ab Donnerstag, 1. April 2021, ein tagesaktueller, bestätigter negativer Schnelltest vorgelegt werden:
• Betreten von Bibliotheken sowie Archiven
• Zugang zu Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
• Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen
• Kauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks, des Dienstleistungsgewerbes sowie in Geschäftslokalen von Telefondienstleistern
• Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, ausgenommen sind medizinisch notwendige Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung