Bonn – Nach der aufgrund des Antrags der Vertretungsberechtigten vorgenommenen rechtlichen Vorabprüfung ist die Stadtverwaltung der Auffassung, dass das Bürgerbegehren „Seilbahnplanung stoppen“ unzulässig ist. Daher schlägt sie dem Rat der Stadt Bonn für die Sondersitzung am 4. April 2022 vor, die Unzulässigkeit per Beschluss festzustellen. Eine entsprechende Vorlage ist seit dem 21. März im Ratsinformationssystem veröffentlicht.
Wie die Stadtverwaltung ausführt, ist das Bürgerbegehren unter mehreren Gesichtspunkten unzulässig. Entgegen der Gemeindeordnung ist die Fragestellung nicht hinreichend bestimmt. Der Fragestellung und Begründung fehlt es an der erforderlichen Kongruenz. Und schließlich ist das Bürgerbegehren auf eine, laut Gemeindeordnung ausgeschlossene Angelegenheit ausgerichtet, da das Seilbahn-Projekt im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden sein wird. Bereits die Bezirksregierung Köln hatte in Bezug auf ein aus den Reihen der Politik geplanten Ratsbürgerentscheid darauf hingewiesen, dass ein Bürgerbegehren bzw. Ratsbürgerentscheid zur Seilbahn unzulässig ist, woraufhin der Rat am 17. März 2022 auf einen Ratsbürgerentscheid verzichtete.
Hintergrund
Am 9. Dezember 2021 war der Stadtverwaltung ein Bürgerbegehren zum Stopp der Seilbahnplanungen anzeigt worden. Dessen Fragestellung wurde – u.a. nach erfolgter Beratung durch die Verwaltung – am 18. Februar 2022 von den Vertretungsberechtigten geändert. Am 22. Februar beantragten die Vertretungsberechtigten sowie 39 Unterzeichner*innen die Vorabprüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Mit der Vorabprüfung können die Vertretungsberechtigten bereits vor der Unterschriftensammlung und der endgültigen Einreichung des Bürgerbegehrens dessen Zulässigkeit (mit Ausnahme des Erreichens des Unterschriftenquorums) verbindlich feststellen lassen, nachdem die Kostenschätzung der Verwaltung vorgelegt wurde und mindestens 25 Unterzeichner*innen den Antrag auf Vorabprüfung unterstützen. Gemäß Gemeindeordnung hat der Rat in dem Fall innerhalb von acht Wochen über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens – mit Ausnahme der Voraussetzungen für das Unterschriftenquorum – zu entscheiden.
Die Beschlussvorlage der Stadtverwaltung ist hier abrufbar.