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Honnef heute - Presse, Nachrichten, News > Alle Artikel > Siebengebirge > Burghof: Verwaltungsgericht ordnet aufschiebende Wirkung an
SiebengebirgeTitel

Burghof: Verwaltungsgericht ordnet aufschiebende Wirkung an

Letztes Update: 05.02.2024
Honnef heute
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2 Min Lesezeit
Burghof
Wolkenkratzer, CC BY-SA 4.0 , via Wikimedia Commons
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Königswinter/Köln – Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Köln die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Baugenehmigung zum Umbau des Burghofs am Drachenfels in Königswinter angeordnet. Der entsprechende Antrag des BUND (Landesverband NRW) hatte damit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Der Inhaber der Baugenehmigung kann deshalb bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren, die voraussichtlich dieses Jahr nicht mehr ergehen wird, keinen Gebrauch von der Baugenehmigung machen.

Der denkmalgeschützte Burghof in Königswinter liegt im Naturschutzgebiet „Siebengebirge“ in der Nähe der Mittelstation der Drachenfelsbahn. Er wurde als Hotel mit Fremdenpension im Landhausstil 1903 genehmigt und bis 1989 betrieben. Am 6. Juni 2023 erteilte die Stadt Königswinter (hier Antragsgegnerin) der nunmehrigen Eigentümerin (hier Beigeladene) eine Baugenehmigung für die „Wiederaufnahme der historischen Nutzung, Wanderherberge, Ferienwohnungen, Gastronomie“.

Für jenes Bauvorhaben erteilte der Rhein-Sieg-Kreis als untere Naturschutzbehörde zuvor einen Ausnahme- und Befreiungsbescheid im Hinblick auf die im Naturschutzgebiet „Siebengebirge“ geltenden Verbote. Auf den vom Antragsteller gegen diesen Bescheid gerichteten (weiteren) einstweiligen Rechtsschutzantrag setzte der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: 21 B 1144/23) die Vollziehbarkeit jenes Bescheids aus.

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln nun auch die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Das im Außenbereich befindliche Vorhaben ist unzulässig, weil es öffentliche Belange in Gestalt des Naturschutzes beeinträchtigt. Es steht im Widerspruch zum im Naturschutzgebiet geltenden Bauverbot, und eine hinreichende Ausnahme oder Befreiung liegt nicht vor. Der Ausnahme- und Befreiungsbescheid des Rhein-Sieg-Kreises ist in Folge des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts nicht vollziehbar. Zudem ist aufgrund der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung nicht sichergestellt, dass keine nachteiligen und nachhaltigen Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet möglich sind. Dies jedenfalls, weil die Auswirkungen der umfangreichen Innenbeleuchtung des Burghofs nicht geprüft und geregelt worden sind.

Gegen den Beschluss können Antragsgegnerin und Beigeladene Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

Aktenzeichen: 8 L 1233/23

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