Die Pläne der Stadt Bad Honnef, die systemübergreifende Geschwisterkindbefreiung abschaffen zu wollen, erhitzen die Gemüter der Bad Honnefer Elternschaft. Neben der Diskussion um die politischen Fragen, ob gebührentechnisch nicht in Rheinland-Pfalz alles besser ist, die Elternbeiträge in Bad Honnef jedenfalls zu hoch sind und eine noch höhere Belastung unzumutbar sein könnte, wird nach meinem Dafürhalten der rechtlichen Seite der geplanten Änderung der Elternbeitragssatzung viel zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Denn § 4 Abs. 2 der geplanten Elternbeitragssatzung ab dem 01.08.2024 verstieße meines Erachtens gegen höherrangiges Recht und wäre damit nichtig.
Die geplante Elternbeitragssatzung streicht nur die systemübergreifende Geschwisterkindbefreiung. Die Geschwisterkindbefreiung bleibt indes erhalten, wenn mehrere Kinder einer Familie zur selben Zeit jeweils Kindertageseinrichtungen oder die OGS besuchen.
Dies stellt einen evidenten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) dar. Dieser verbietet wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln. Eine Differenzierung ist willkürlich, wenn kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung besteht.
Hier besteht überhaupt kein sachlicher Grund, Familien mit Kindern in Kindertageseinrichtungen und der OGS schlechter zu stellen als Familien, die Kinder jeweils nur in einer Art von Betreuung haben. Nach der geplanten Elternbeitragssatzung werden aber Eltern nur in dieser Fallkonstellation mit zwei zu leistenden Elternbeiträgen belastet. In allen anderen Fallkonstellationen werden Eltern nur mit einem Beitrag belastet.
Es überrascht daher nicht, dass die Stadt – soweit ersichtlich – erst gar nicht versucht hat, zu begründen, warum nur die Familien der genannten Gruppe die Finanzierungslücke in der OGS schließen sollen, denn es würde ihr nicht gelingen.
Auch zu möglichen Alternativen schweigt die Stadt. Wenn schon Eltern das fehlende Geld aufbringen sollen, läge es nicht näher, dass die Geschwisterkindbefreiung für Familien gestrichen wird, die mehr als ein Kind in der OGS betreuen lassen, diese also auch stärker in Anspruch nehmen? Wäre es nicht auch gerechter, die Geschwisterkindbefreiung vollständig zu streichen und stattdessen eine Gebührenreduzierung für Geschwisterkinder einzuführen? Familien würden so gleichmäßig belastet. Gegebenenfalls wäre in diesem Falle auch eine umfassende Gebührenreduzierung möglich, da insgesamt für deutlich mehr Kinder Gebühren zu zahlen wären. Dies käme auch Familien mit nur einem Kind zugute.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die geplante Elternbeitragssatzung auch gegen das Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) verstößt, das derzeit die letzten beiden Kindergartenjahre gebührenfrei stellt. Denn in diesem Fall ist bei Ermäßigungsregelungen für Geschwister sicherzustellen, dass die Familie sowohl in vollem Umfang von diesen Ermäßigungen als auch von der Elternbeitragsbefreiung profitiert. Dies wäre nach der geplanten Änderung nicht der Fall, da die Elternbeitragsbefreiung jedenfalls teilweise leerlaufen würde. Zwar enthält das KiBiz keine gesetzliche Vorgabe, Geschwisterkinder von der Beitragspflicht freizustellen, wird diese aber eingeführt, ist der kommunale Satzungsgeber bei deren inhaltlichen Ausgestaltung an höherrangiges Recht gebunden, insbesondere die Verfassung.
Alle betroffenen Eltern möchte ich bereits jetzt ermutigen, gegen etwaige Gebührenbescheide den Rechtsweg zu bestreiten. Der Stadt empfehle ich dringend eine rechtmäßige Elternbeitragsstrukur zu finden, damit nicht das Verwaltungsgericht Köln am Ende entscheiden muss, dass Bad Honnef auf der Finanzierungslücke der OGS sitzen bleibt, da sämtliche Bescheide, mit denen Elternbeiträge für systemübergreifend betreute Geschwisterkinder erhoben worden sind, rechtswidrig sind.
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