Rhein-Sieg-Kreis – Nicht nur der BUND zeigt sich zufrieden über die gestrige Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Bebauung der Insel Grafenwerth. Auch der Kreis und die Stadt sind weiterhin guten Mutes, dass sie weiterhin ihre Ziele erreichen werden.
Das Gericht habe den 1. Bauabschnitt, der insbesondere den Um- und Neubau der Wege an der Nordspitze und der Spielplätze beinhaltet und seit längerem im Bau ist, nicht beanstandet und den vom BUND in diesem Eilverfahren beantragten Baustopp abgelehnt, teilen Kreis und Stadt heute in einer gemeinsamen Presseerklärung mit. Damit hätten die bisherigen Baumaßnahmen Rechtssicherheit gewonnen, so Bad Honnefs Bürgermeister Otto Neuhoff. Er ist sicher, dass die vom Verwaltungsgericht noch aufgeworfenen Fragen zum 2. und 3. Bauabschnitt noch geklärt werden können.
„Das Gericht hat den hohen Erholungsdruck und die daraus folgenden Planungserfordernisse ausdrücklich als Gründe für eine Befreiung von den Landschaftsschutz-Verboten anerkannt“, kommentiert Landrat Sebastian Schuster die Entscheidung des Gerichts.
Schuster weiter: „Das Verwaltungsgericht hatte schon während des Eilverfahrens zu erkennen gegeben, dass man bei Verzicht auf die Sitzstufenanlage mit dem Gesamtpaket einverstanden sein könne“. Insofern sei der jetzige Beschluss, der ebenfalls in diese Richtung weise, folgerichtig. Der Landrat will nun prüfen, „wie wir die verbliebenen zwei offenen Punkte des Gerichts ausräumen können“.
Der BUND hatte gestern in einer Pressemeldung mitgeteilt, dass das Gericht in seinem Beschluss festgestellt hätte, „dass für die Bauabschnitte 2 und 3 die „Klage in der Hauptsache … mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest zu der Feststellung führen“ wird, „dass der Bescheid rechtswidrig ist.“
Das Gericht habe dargelegt, dass naturschutzrechtliche Befreiungen „nicht dazu dienen, landschaftsrechtliche Regelungen in einem nicht unerheblichen Umfang außer Kraft zu setzen oder inhaltlich zu ändern. Sie sind nicht dafür konzipiert, bauliche Anlagen in nennenswertem Umfang in für den Landschaftsschutz bedeutsamen Teilen eines Landschaftsschutzgebietes oder gar flächendeckend zuzulassen, und auf diese Weise einen allgemeinen, sich generell stellenden Konflikt zwischen Landschaftsschutz und anderen öffentlichen Interessen liegenden Zielen aufzulösen.“
Aus Sicht des BUND sei der Beschluss ein weiterer Erfolg, da die Grenzen einer Befreiungsoption einmal mehr vom Gericht in einem Rechtsstreit zwischen BUND und Kreisverwaltung klar skizziert und im Sinne der Lesart auch des BUND bestätigt werden. Die Befreiung ist eben kein Vehikel, alle möglichen privaten oder kommunalen Sonderwünsche gegen Natur- und Landschaftsschutz zuzulassen.