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Hat überklebtes Parkschild am Sibi überhaupt Rechtsgültigkeit?

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Bad Honnef. Ein Beitrag von Honnef heute über die Parksituation am Siebengebirgsgymnasium fand kreisweite Aufmerksamkeit. Unter anderem schreibt der SPD-Vorsitzende der SPD St. Augustin, Denis Waldästl,  auf Facebook: „Parkraumkonzept ein Desaster – Standortnachteile für die Innenstadt und auch am SiBi – jeder blamiert sich so gut wie er kann“.

Die bisherige Zeitregelung des Parkschilds am Sibi-Parkplatz wurde mit dem Papieraufdruck Nur mit Sonderparkausweis „Im Krahfuß“  überklebt. Nach Auskunft der Stadt seien die Parkausweise für die Sibi-Schulparkplätze an das Cura-Krankenhaus weitergereicht worden, weil seitens des Gymnasiums kein Bedarf bestanden hätte. Zahlreiche Knöllchen wurden bereits verteilt.

Ob die allerdings bezahlt werden müssen, fragen sich immer mehr Leserinnen und Leser von „Honnef heute“. Denn: Sind überklebte Verkehrsschilder überhaupt zulässig? Schließlich könnten ja Hinz und Kunz solche Zusatzinformationen anbringen.

Möglicherweise gibt ein Urteil des VG Bremen (AZ.: 5K181/11) aus dem Jahre 2013 Aufschluss. Es stellt klar, dass die Verwendung von Zetteln anstelle von „echten“ Zusatzzeichen unzulässig sind, da auf Grund der Missachtung sämtlicher Gestaltungsvorschriften der amtliche Charakter fehlt. Zudem führt das Gericht aus, dass die Nichtigkeit des Zusatzzeichens die gesamte Beschilderung nichtig werden lässt.

Beitrag vom 18.5.2018

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