Bad Honnef – Mit den am 9. Februar 2022 in Kraft getretenen Änderungen der Coronaschutzverordnung haben die Kommunen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit erhalten, in ihrem Gebiet sog. gesicherte Brauchtumszonen auszuweisen, in denen dann die in der Verordnung vorgegebenen strengeren Regeln für das Zusammentreffen von Personengruppen gelten. Das heißt einheitlich für alle im Land zu gesicherten Brauchtumszonen erklärten Bereiche:
• Es darf keine offenen Veranstaltungen ohne Zugangskontrolle und Personenbegrenzung wie insbesondere organisierte Umzüge geben, um in diesen Zonen keine zusätzlichen Anziehungspunkte zu schaffen und noch mehr Menschen anzulocken.
• Das Verweilen in diesen Zonen zu geselligen Zusammenkünften, zum Essen und Trinken sowie ganz allgemein zur Brauchtumspflege ist im Freien nur mit 2G+ zulässig. Wer draußen im Straßenkarneval unterwegs ist, muss also vollständig geimpft sein und braucht zusätzlich einen aktuellen Test, wenn er nicht geboostert ist. Die Kommunen können dies entweder stichprobenmäßig innerhalb des Bereichs kontrollieren oder bestimmte Bereiche absperren und die Zugangsvoraussetzungen an den Zugängen kontrollieren.
• Für Feiern drinnen/ in Innenräumen innerhalb der Brauchtumszonen sind die Zugangsbeschränkungen dann noch strenger: Hier benötigen auch Geboosterte einen aktuellen negativen Test. Das Testerfordernis gilt für alle Gaststätten außer reinen Speiselokalen (die dann aber auch tatsächlich so genutzt sein müssen). Und es gilt für alle Veranstaltungen mit Tanz, also auch alle Karnevalsveranstaltungen in Innenräumen im öffentlichen Raum.
Jenseits dieser landeseinheitlichen Vorgaben können die Kommunen für die Brauchtumszonen auch weitere Maßnahmen wie z.B. zusätzliche Maskenregelungen und Kapazitätsbegrenzungen anordnen, wenn sie das wegen der Umstände vor Ort für erforderlich halten. Diese Anordnungen bedürfen keiner Zustimmung des Gesundheitsministeriums.
Ansonsten und außerhalb von Brauchtumszonen gelten in den Karnevalstagen die bekannten, allgemeinen Anforderungen der Coronaschutzverordnung für Veranstaltungen.
Das heißt:
• Karnevalsveranstaltungen bis zu 750 Personen und unter Beachtung der Kapazitätsbeschränkungen (oberhalb von 250 Personen nur 50 %) sind draußen und drinnen unter 2G+ und ohne Maskenpflicht möglich. Das gilt auch für Veranstaltungen mit Tanz, nicht aber für reine Tanzveranstaltungen.
• Karnevalsveranstaltungen mit mehr als 750 Personen sind nur draußen denkbar. Es gelten dieselben Regeln wie etwa für Fußballspiele: die Auslastung darf bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität liegen, maximal aber 10.000 Personen.