Bad Honnef/Düsseldorf – Am Dienstag, 25. Februar 2025, hat das Landeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur anteiligen Entschuldung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen beschlossen. Als nächster Schritt wird der Gesetzentwurf in die sogenannte Verbändeanhörung gegeben.
Mit dem Gesetzentwurf steht jetzt ein konkreter Fahrplan, um die Kommunen in Nordrhein-Westfalen anteilig von übermäßigen Verbindlichkeiten aus Liquiditätskrediten zu entlasten. Der Bund bleibt weiter aufgefordert, seiner Verantwortung im Zuge bundesseitig ausgelöster und kommunal zu finanzierenden Aufgaben gerecht zu werden und seine Zusage einer Beteiligung an einer Kommunalentschuldung einzuhalten.
Jonathan Grunwald, Landtagsabgeordneter aus Bad Honnef, begrüßt die Entlastung ausdrücklich: „Starke Kommunen sind das Fundament eines leistungsfähigen Landes. Mit dem Altschuldenentlastungsgesetz schaffen wir eine finanzielle Perspektive für viele Städte und Gemeinden, die seit Jahren unter hohen Schuldenlasten leiden. Besonders für strukturschwächere Kommunen ist dies ein essenzieller Schritt, um dringend notwendige Investitionen in Bildung, Infrastruktur und soziale Angebote tätigen zu können. Das Gesetz zeigt: Die Landesregierung lässt unsere Kommunen nicht alleine.“

Die vorgesehene Entlastung erfolgt nach drei Kriterien:
Übergang von insgesamt bis zu 50 Prozent des gemeldeten und geprüften Gesamtvolumens der als übermäßig geltenden kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in die Schuld des Landes Nordrhein-Westfalen. Maßgeblicher Stichtag für die Betrachtung ist der 31. Dezember 2023. Die Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung sollen sich aus aufgenommenen Krediten sowie aus durch Kommunen begebenen Wertpapieren zusammensetzen. Zum 31. Dezember 2023 belief sich der Stand dieser Verbindlichkeiten auf rund 20,9 Milliarden Euro. Die Kommune hat auf eigene Rechnung diesen Bestand auf die Richtigkeit von Ansatz und Ausweis in der Bilanz prüfen zu lassen: So sind zum Beispiel Finanzmittel aus dem Landesprogramm „Gute Schule 2020“ aus den Verbindlichkeiten herauszurechnen, da das Land hierfür die Tilgung übernimmt.
Sodann ist von dem gegebenenfalls korrigierten Wert der Bestand an liquiden Mitteln unter den Voraussetzungen des Gesetzentwurfes in Abzug zu bringen. Als „übermäßig“ im Sinne des Gesetzentwurfes gilt ein Bestand von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in einer Kommune dann, wenn hiernach eine Pro-Kopf-Verschuldung von mehr als 100 Euro je Einwohnerin und Einwohner vorliegt. Mit dem Schwellenwert knüpft die vorgesehene Lösung direkt an die Eckpunkte des Bundesfinanzministeriums aus März 2023 an.
Nicht antragsberechtigt sind Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl in den Gemeindefinanzierungsgesetzen der Jahre 2016 bis 2025 stets um mehr als 200 Prozent überstiegen hat. Für Kreise gilt Satz 1 im Hinblick auf die Umlagekraftmesszahl.
Nach Teilnahme an dem Entschuldungsprogramm hat keine Kommune einen höheren Bestand an berücksichtigungsfähigen übermäßigen Verbindlichkeiten als 1500 Euro je Einwohnerin und Einwohner. Damit werden hoch verschuldete Kommunen im Rahmen einer Spitzenentschuldung besonders entlastet.
Alle Kommunen erhalten hinsichtlich ihrer Betroffenheit von übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung eine einheitliche Mindestentschuldung. Die Berechnung des einheitlichen Mindestentschuldungstarifes erfolgt nach Eingang und Überprüfung sämtlicher Anträge auf anteilige Entschuldung, da erst zu diesem Zeitpunkt der tatsächliche Umfang übermäßiger Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung je Kommune und der potenzielle Entlastungsbedarf festgestellt werden kann.
Hintergrund
Die Kommunen haben in den vergangenen Jahren bereits viel erreicht. Infolge einer positiven Wirtschaftsentwicklung und umfassender finanzieller Entlastungsmaßnahmen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen konnten die nordrhein-westfälischen Kommunen in den vergangenen Jahren bereits einen erheblichen Teil ihrer Liquiditätskredite zurückführen. So wurden von Ende 2016 bis zum 31. Dezember 2023 Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung durch die nordrhein-westfälischen Kommunen um rund 25 Prozent oder rund sieben Milliarden reduziert. 2016 belief sich der Höchststand kommunaler Liquiditätskredite auf rund 28 Milliarden Euro. Bis 2023 hat sich dieser Wert auf nunmehr rund 20,9 Milliarden Euro verringert.
Zugleich haben die Kommunen die vergangenen Finanzmittelüberschüsse dafür genutzt, in ihre jeweilige kommunale Infrastruktur zu investieren: 2023 überstieg der Wert der kommunalen Investitionen erstmals zehn Milliarden Euro.