Bad Honnef – Seit Jahren liegt das Baugrundstück Quellenstrasse/Austraße brach und verwildert zusehends. Darüber wundern sich bei einer Unterversorgung an Wohnraum in Bad Honnef nicht nur viele Bürgerinnen und Bürger, sondern auch die Bad Honnefer SPD. Dabei lagen bereits 2016 Bebauungspläne für das Areal vor, die sogar seinerzeit in einer Bürgerversammlung vorgestellt wurden. Vier Häuser mit 51 Eigentumswohnungen plante damals die Bad Honnefer Michael Nickel GmbH auf dem 6000 Quadratmeter großen Grundstück und Gewerbe- und Büroflächen. Umgesetzt wurde nichts.
Nun will die SPD, dass die Verwaltung ein entsprechendes Verwaltungsverfahren einleitet, das die Eigentümer rechtlich zwingt, diesen städtebaulichen Missstand zu beheben. Dabei beziehen sich die Sozialdemokraten auf den § 176 Baugebot im Baugesetzbuch, der es Kommunen ermöglicht, unter anderem im Geltungsbereich eines Bebauungsplans den Eigentümer durch Bescheid zu verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen.
Seit dem 6. Januar 2023 gilt in Deutschland die Baulandmobilisierungs-Verordnung. Mit der Verordnung wurden 95 Kommunen in die Lage versetzt, noch besser aus Brachflächen Bauflächen zu machen. Dazu zählt unter anderem die Erweiterung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auf brachliegende Grundstücke oder die Möglichkeit zur Verhängung eines Baugebots bei dringendem Wohnbedarf der Bevölkerung.
![SPD: Stadt soll sich um Zweckentfremdung von Wohnraum und brachliegende Grundstücke kümmern 2 kaisers5](https://honnef-heute.de/wp-content/uploads/2022/03/kaisers5.jpg)
Ebenfalls beunruhigt die SPD die Entwicklung im ehemaligen Kaiser’s-Gebäude an der Ecke Bahnhofstrasse/Hauptstrasse, in dem seit Monaten in den Obergeschossen nicht weitergebaut wird und so Wohnraum nicht genutzt werden kann. Bekanntlich soll die Immobilie am 7. Mai 2024, 9.30 Uhr, im Amtsgericht Königswinter zwangsversteigert werden (Verkehrswert: 3.850.000 EUR).
Die SPD sieht hier eine Zweckentfremdung von Wohnraum, wogegen die Verwaltung aktiv vorgehen soll. Sie bezieht sich auf das Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen, hier den § 12 Zweckentfremdungssatzung des Wohnraumstärkungsgesetzes, das der Landtag von Nordrhein-Westfalen 2021 beschlossen hat. Es ermächtigt Kommunen Regelungen zu treffen, bei Zweckentfremdung oder Verwahrlosung von Wohnraum Bußgelder zu verhängen.
Ausschuss für Stadt- und Quartiersentwicklung, Planen, Bauen und Digitalisierung – 05.03.2024 – 18:00 Uhr – Foyer