Rhein-Sieg-Kreis | Der Rhein-Sieg-Kreis macht auf die neuen Regeln im Umgang mit privat genutzten „Drohnen“ aufmerksam. „Alle Flugmaschinen ab einem Gewicht von 250 Gramm müssen bis spätestens 01. Oktober 2017 mit Namen und Anschrift des Besitzers versehen sein“, so der Umweltdezernent des Rhein-Sieg-Kreises, Christoph Schwarz. Ab 2 Kilogramm Gewicht müssen besondere Kenntnisse beim Betrieb nachgewiesen werden, und ab 5 Kilogramm brauchen Hobbypilotinnen und –piloten die Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde.
Die seit dem 07. April 2017 geltende „Drohnen-Verordnung“ regelt auch, welche Gebiete überhaupt überflogen werden dürfen. Überflugverbote gelten etwa für fremde Wohngrundstücke, Menschenansammlungen, Einsatzorte der Rettungskräfte oder Polizei, Industrieanlagen, Landesbehörden und Kontrollzonen von Flughäfen.
Auch über Naturschutzgebieten ist der Einsatz von Drohnen in der Regel aus Gründen des Artenschutzes verboten. Im Einzelfall kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen. „Dabei handelt es sich dann zum Beispiel um Drohnenüberflüge zu wissenschaftlichen Zwecken oder zum Monitoring von Naturschutzmaßnahmen“, so der Umweltdezernent.
Wer sich nicht an diese Verbote hält, muss mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro rechnen. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde wird entweder selbstständig oder nach einer Anzeige durch die Polizei, das Ordnungsamt oder Privatpersonen tätig.
Videoaufnahmen mit Drohnen anzufertigen wird immer beliebter. Allein im Jahr 2016 sollen in Deutschland knapp eine halbe Million der kleinen, unbemannten und elektrisch angetriebenen Fluggeräte verkauft worden sein. (db)
Weitere Informationen finden Sie unter
www.bmvi.de/drohnen
www.rhein-sieg-kreis.de/schutzgebiete
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