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Bauen in Rhöndorf: größer, höher, teurer.

Viele Bad Honnefer regen sich über die Größe von Neubauten in ihrer Stadt auf – Warum ist das so – und bleibt es so?

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Fabiano Pinto (l.), hier Im Hof der Villa Schaaffhausen, mit (v.l.) Eigentümer Frank Lotz, Architekt Klaus Niehoff und Bürgermeister Otto Neuhoff | Foto: Christine Pfalz

Bad Honnef – Bad Honnef benötigt Wohnraum. Der wird zurzeit geschaffen. Aber nicht so, wie es sich viele Bürgerinnen und Bürger vorstellen – dem Charme der Stadt entsprechend und preiswert. Besonders in Rhöndorf entstehen neue Wohngebäude, die vor allem wegen ihrer Größe in der Kritik stehen. Honnef heute fragte Fabiano Pinto, Chef des Geschäftsbereiches Städtebau, ob er den vielfach geäußerten Unmut nachvollziehen kann und ob die Stadt bald mehr Einfluss bei der Bebauung von Grundstücken nehmen wird.

Honnef heute: Seit einiger Zeit sind viele Bad Honnefer unzufrieden über verschiedene Bauprojekte. Sie seien zu groß, zu mächtig würden den Charme der Stadt zerstören. Können Sie das nachvollziehen?

Fabiano Pinto: Natürlich, das ist ja auch Ausdruck dafür, dass wir unsere Stadt, so wie sie ist, sehr schätzen und die Entwicklung aufmerksam begleiten. Grundsätzlich kann man zudem feststellen, dass es zu Bauvorhaben gerade in der Umgebung regelmäßig unterschiedliche Auffassungen gibt, die aus der jeweiligen Perspektive nachvollziehbar erscheinen. Jeder Baustil hat dabei seine Befürworter und seine Kritiker.

Warum hat die Verwaltung keinen Einfluss auf die Gestaltung der Bauwerke?

Die Verwaltung ist verpflichtet unter Beachtung der Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der getroffenen Satzungsbeschlüsse bei Vorliegen der Voraussetzungen Bauanträge positiv zu bescheiden. Das Baurecht ist so auch als Ausprägung des Eigentumsrechts nach Art. 14 des Grundgesetzes zu sehen. Das Baugesetzbuch regelt über den städtebaulichen Rahmen und schützt dabei im Ausgleich auch das Eigentumsrecht und damit die Gestaltungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger

Warum gibt es keine Bauleitplanung und wer ist dafür eigentlich verantwortlich?

Überwiegend gibt es im Stadtgebiet geltende Bebauungspläne. Im Talbereich ist verteilt auf die Gesamtfläche allerdings in vielen Fällen die Bebauung nach den Regelungen des § 34 BauGB zu beurteilen. Auslöser dafür ist oft die erfolgreiche Klage gegen die Ablehnung eines Bauantrags, in Folge dessen die Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans festgestellt wird. In Bad Honnef ist der Bebauungsplan 1/1A ein Beispiel. Auch das ist in vielen Städten ein Problem: Die Anforderungen an rechtmäßige Bebauungspläne sind durch die gestiegenen gesetzlichen Anforderungen und die vielfältige Rechtsprechung dazu erheblich gestiegen.

Nun könnte es ja sein, dass die Stadt gar kein sonderlich großes Interesse an Bauvorgaben hat. So können die Bauherren das maximal Mögliche umsetzen. Können Sie eine solche Interessenslage der Stadt ausschließen?

Jede Stadt hat das ein Interesse an einer geordneten baulichen Entwicklung im Siedlungsbereich, so auch in Bad Honnef. Eine wichtige Grundlage dieser Ordnung ist der § 34 BauGB, der dem Grundgedanken des Einfügungsgebots in die Umgebung folgt. Sie orientiert sich an der umgebenden Bebauung, also an dem was in der Vergangenheit als passend beurteilt und realisiert wurde. Die Beurteilung dessen erfolgt nach objektivierten Kriterien, die zudem durch umfangreiche Rechtsprechung konkretisiert sind. Zu jeder Zeit konnten und können die Bauherren das rechtlich Mögliche realisieren. Die Erfahrung legt zudem den Schluss nahe, dass auch Bebauungspläne nicht vor öffentlichen Diskussionen darüber schützen, ob das Verabschiedete in die Umgebung passt oder nicht. Letztendlich schaffen Bebauungspläne nämlich ein bestimmtes Planungsrecht, das willentlich von dem Einfügungsgebot nach §34 abweicht.

Wie wird es in der Zukunft weitergehen, was muss geschehen, damit die Stadt bestimmen kann: So kannst Du bauen und so nicht?

Die Stadt wird im Rahmen ihrer knappen Ressourcen die wichtigen Themen in Form der Aufstellung von Bebauungsplänen verfolgen. Die Prioritäten sind im Integrierten Stadtentwicklungskonzept und im Integrierten Handlungskonzept umrissen. Ergänzende Satzungen zu Themen wie Vorgärten oder Gebäudegrün sind in Arbeit, ebenso ein Gestaltungsleitfaden für den öffentlichen Raum. Den Handlungsrahmen bilden aber weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen, die Eingriffsmöglichkeiten des Baugesetzbuches, die knappen Ressourcen der Stadtverwaltung und letztendlich das Recht der Bürgerinnen und Bürger, im Rahmen des geltenden Rechtes frei über ihr Eigentum zu entscheiden.

 

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