Region – „Wenig zu testen ist teurer, als zu viel zu testen“, sagt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, der zurzeit selbst mit dem Coronavirus infiziert ist.
Wer kann sich aber testen lassen? – Hier die aktuellen Informationen des Bundesgesundheitsministeriums:
Zukünftig können auch Personen auf das Coronavirus getestet werden, wenn sie keine Symptome aufweisen. Bezahlt werden die Tests von den gesetzlichen Krankenkassen. Auch umfassende Tests in Pflegeheimen, Schulen oder Kindertagesstätten sind künftig möglich. Alle Personen in diesen Einrichtungen können getestet werden, wenn dort ein COVID-19-Fall aufgetreten ist. In Pflegeheimen und Pflegediensten können auch unabhängig von aufgetretenen Fällen Tests durchgeführt werden. Das sieht die neue Testverordnung vor, die Bundesgesundheitsminister Spahn Ende Mai vorgelegt hatte und die rückwirkend zum 14. Mai in Kraft getreten ist.
Wir wollen das Virus im Keim ersticken. Das geht nur mit präventiven Reihentests in Krankenhäusern und Pflegeheimen und wenn wir möglichst alle Kontaktpersonen von Infizierten testen. Am Geld soll das nicht scheitern. Es ist viel teurer, zu wenig zu testen als zu viel zu testen.
Fragen und Antworten zur Testverordnung
1. Hat jetzt jeder Anspruch auf einen Test?
Tests auf SARS-CoV-2 wurden bislang bereits von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen, wenn jemand Symptome hatte, die auf eine Infektion hindeuten. Der Test ist dann Teil der Krankenbehandlung. Rückwirkend zum 14. Mai können jetzt zusätzlich auch die Laborkosten für einen Test bei Personen übernommen werden, die keine Symptome haben: Tests bei asymptomatischen Personen können entweder im Rahmen einer Einweisung ins Krankenhaus vorgenommen werden oder sie müssen vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) – also dem zuständigen Gesundheitsamt – nach den Vorgaben der neuen Testverordnung veranlasst werden. Die GKV übernimmt dann die Kosten. Möglich werden mit dieser neuen Regelung zum Beispiel umfassende Tests bei Kontakten zu Infizierten, bei Ausbrüchen in Kitas oder Schulen sowie Reihentests in Krankenhäusern und Pflegeheimen.
Auch asymptomatische Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, haben Anspruch auf Testung für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise. Risikogebiete sind Gebiete, in denen zum Zeitpunkt der Einreise ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Risikogebiete werden auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts veröffentlicht.
Fragen und Antworten zu Coronatests bei Einreisen nach Deutschland
2. Wann soll ich mich testen lassen?
Wer Erkältungssymptome oder andere typische Symptome für COVID-19 (z. B. Geruchsverlust) hat oder Kontakt zu jemandem hatte, der positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde, sollte sich telefonisch beim Hausarzt, unter der Nummer 116 117 oder beim Gesundheitsamt melden. Der behandelnde Arzt bzw. der Arzt beim Gesundheitsamt entscheidet, ob ein Test durchgeführt wird oder nicht.
3. Werden jetzt alle in Pflegeheimen/alle Schüler getestet?
Mit Reihentests in Pflegeheimen, Schulen oder Kindertagesstätten lassen sich Infektionsketten schnell erkennen und frühzeitig unterbrechen. Deshalb können künftig alle Personen in solchen Einrichtungen getestet werden, wenn in der jeweiligen Einrichtung ein Fall aufgetreten ist. In Pflegeheimen und Pflegediensten kann auch unabhängig von aufgetretenen Fällen getestet werden. Ob so ein Reihentest durchgeführt wird, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt.
4. Wo wird noch verstärkt getestet?
Reihentests können künftig z.B. auch in Rehabilitationseinrichtungen, Dialysezentren, Asylbewerberheimen oder Justizvollzugsanstalten durchgeführt werden, wenn dort ein Fall aufgetreten ist.
5. Wie oft werde ich getestet?
Darüber entscheidet der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) – also das zuständige Gesundheitsamt – nach den Vorgaben der Testverordnung bzw. der durch das Gesundheitsamt beauftragte Arzt. Denkbar ist mit einem gewissen zeitlichen Abstand zur ersten Testung eine weitere Testung (z. B. nach Ablauf der Inkubationszeit).
Sofern sich Einreisende aus Risikogebieten kostenlos testen lassen können, kann der Test für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Person wiederholt werden.
6. Werden jetzt alle getestet, die ins Krankenhaus kommen?
Ja. Wer stationär in ein Krankenhaus aufgenommen wird, soll vorher auf SARS-CoV-2 getestet werden.
7. Wann werde ich dann getestet, wann aufgenommen?
Ein Test vor Krankenhausaufnahme erfolgt im Rahmen der vorstationären Behandlung so wie andere Untersuchungen auch, die zur Vorbereitung eines Krankenhausaufenthalts erforderlich sind. Über den konkreten Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme entscheidet der behandelnde Krankenhausarzt. Die Krankenhausbehandlung schließt auch wiederholte Tests nach der Aufnahme ein, sofern diese erforderlich sind, um eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festzustellen.
8. Werden jetzt privat krankenversicherte Personen auf Kosten der GKV getestet?
Wenn jemand ohne Symptome im Rahmen der neuen Testverordnung getestet wird, übernimmt die GKV die Kosten. Dabei handelt es sich um eine versicherungsfremde Leistung, für die der Bund einen Bundeszuschuss aus Steuermitteln leistet.
9. Werden jetzt auch Personen getestet, die gar nicht versichert sind?
Ja. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten, wenn der öffentliche Gesundheitsdienst den Tests veranlasst hat. Das gilt unabhängig vom Versicherungsstatus der zu testenden Person.
10. Wieviel kostet der Test?
Für die Labordiagnostik erhalten die Leistungserbringer pauschal 50,50 €. Dies beinhaltet den Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen, insbesondere ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten.
11. Welche Kosten kommen auf die GKV zu?
Die Gesamtkosten für die gesetzliche Krankenversicherung lassen sich noch nicht abschätzen. Dies hängt vom Infektionsgeschehen und daraus folgend von der Anzahl der durch den öffentlichen Gesundheitsdienst angeordneten Tests ab.
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