Bonn – Um die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu schützen, will die Stadt Bonn den Verkauf und die Weitergabe von Lachgas an Minderjährige verbieten. Eine entsprechende ordnungsbehördliche Verordnung hat sie jetzt den politischen Gremien zur Beratung vorgelegt. Über das Verbot entscheidet der Rat voraussichtlich in seiner Sitzung am 3. Juli 2025.
Die Verordnung verbietet nicht nur den Verkauf und die Weitergabe von so genanntem technischen Lachgas (Distickstoffmonoxid) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in der Bundesstadt Bonn. Es sieht außerdem ein generelles Konsumverbot von Lachgas auf städtischen Kinderspielplätzen und Schulhöfen vor. Verstöße gegen die Verordnung können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Oberbürgermeisterin Katja Dörner sagt: „Wir wissen, dass auch in Bonn immer mehr Kinder und Jugendliche Lachgas konsumieren. Mit dem Verbot können wir zumindest in unserer Stadt den notwendigen Gesundheitsschutz für Kinder und Jugendliche schnell verbessern. Ich appelliere zugleich an die Bundesregierung, möglichst bald eine einheitliche Regelung auf Bundesebene zu schaffen.“
Das freiverkäufliche Gas wird mittlerweile in vielen Kiosken und Geschäften auch in Bonn konsumfertig angeboten, oft in auffälligen Verpackungen, die gezielt junge Menschen ansprechen. In jüngster Vergangenheit hat die Stadt zudem immer wieder große Mengen an Kartuschen und leeren Ballons vor allem auf Schulhöfen und Kinderspielplätzen gefunden.
Technisches Lachgas löst kurzzeitig euphorische und entspannte Gefühle aus. Deshalb und aufgrund des leichten Zugangs wird es vor allem von Jugendlichen und jungen Heranwachsenden als ungefährlich eingeschätzt. Die erheblichen Nebenwirkungen und möglichen schweren gesundheitlichen Langzeitfolgen bleiben meist außer Betracht. In dem geplanten Verbot sieht die Stadt Bonn ein angemessenes und wirksames Instrument, um den Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen.
Zu den bekannten Nebenwirkungen zählen zum Beispiel der Verlust der Kontrolle über Körperbewegungen oder Bewusstlosigkeit. In Ausnahmefällen kann der Konsum zum Erstickungstod führen. Langfristig kann Lachgas zu Taubheitsgefühlen, Koordinationsschwierigkeiten und motorischen Einschränkungen der Finger führen. In schweren Fällen wird das Rückenmark geschädigt, was mit Hirnschäden, Lähmungserscheinungen und Organstörungen einhergehen kann. Ferner steht Lachgas im Verdacht bei gesteigertem Konsum Psychosen auszulösen.
Über das Verbot entscheidet der Rat in seiner Juli-Sitzung. Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet. Die Beschlussvorlage inklusive der Ordnungsbehördlichen Verordnung finden Interessierte hier im Ratsinformationssystem Allris.
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