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Honnef heute - Presse, Nachrichten, News > Alle Artikel > Siebengebirge > Bad Honnef > Corona-Schutzmaßnahmen ab Oktober
Bad HonnefBonnKönigswinter

Corona-Schutzmaßnahmen ab Oktober

Letztes Update: 08.09.2022
Honnef heute
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3 Min Lesezeit
hygienmassnahmen
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Bad Honnef/Bonn/Königswinter – Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 soll ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen gelten. Der Deutsche Bundestag hat ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Ziel der Neuregelungen ist, vor allem den Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter zu verbessern. Was zu beachten ist – hier ein Überblick.

Übersicht
  • Bundesweite Regelungen
  • Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder
  • Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage

Bundesweite Regelungen

Im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 sollen in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen in ganz Deutschland gelten: etwa die Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr oder eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen soll auch die Maskenpflicht gelten.

Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder

Die Länder sollen darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

Für den öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen können die Länder eine Maskenpflicht vorschreiben. Dies gilt auch für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in Restaurants. Hier soll es eine Ausnahme geben: Wer über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen ausweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.

Ebenso können die Länder eine Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr vorschreiben.

Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden. Dazu zählen etwa Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Ebenso soll Maskenpflicht ohne Ausnahmeregelung gelten bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Des Weiteren kann eine Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen festgelegt werden.

Das Bundeskabinett hatte am 24. August eine Formulierungshilfe für den Deutschen Bundestag zum sogenannten Covid-19-Schutzgesetz beschlossen. Sie wurde vom Bundesgesundheits- und des Bundesjustizministerium erarbeitet und beinhaltete vor allem Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach den parlamentarischen Beratungen und der Abstimmung im Bundestag muss nun der Bundesrat dem Gesetz zustimmen.

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