Bad Honnef – Die Europäische Kommission hat am vergangenen Freitag beschlossen, Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen, weil das Land seine Verpflichtungen im Rahmen der Habitat-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Richtlinie 92/43/EWG) nicht eingehalten hat. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten besondere Schutzgebiete ausweisen und gebietsspezifische Erhaltungsziele sowie entsprechende Erhaltungsmaßnahmen festlegen, um einen günstigen Erhaltungszustand der dortigen Arten und Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen. Sowohl im europäischen Grünen Deal als auch in der EU-Biodiversitätsstrategie wird darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, dass die EU dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt gebietet, indem sie die Biodiversität schützt und wiederherstellt.
Den jüngsten Informationen der Behörden zufolge hat Deutschland eine bedeutende Anzahl von Gebieten immer noch nicht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen.
Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass die für die einzelnen Gebiete in Deutschland festgelegten Erhaltungsziele nicht hinreichend quantifiziert und messbar sind und dass sie keine ausreichende Berichterstattung ermöglichen.
Schließlich geht die Kommission davon aus, dass es in allen Bundesländern und auf Bundesebene allgemeine und anhaltende Praxis war, für alle 4606 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung keine hinreichend detaillierten und quantifizierten Erhaltungsziele festzulegen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Qualität und Wirksamkeit der zu ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen.
BUND sieht sich voll bestätigt
Für den BUND sei die erhobene Klage der EU-Kommission gerade für den Rhein-Sieg-Kreis von großer Bedeutung, erklärt der Sprecher des BUND-Rhein-Sieg. Zahlreiche Rechtsstreitigkeiten des BUND gingen im Rhein-Sieg-Kreis auf die fehlende Beachtung eben dieser Schutzrichtlinie aus dem Jahre 1992 zurück. Der BUND sehe sich daher in seiner jahrelangen Kritik am fehlenden Vollzug des FFH-Gebietsschutzes im Kreisgebiet voll bestätigt.
Baumgartner: „Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) ist die zentrale Vorschrift, um auch im Kreisgebiet ein wirksames europäisches Schutzgebietsnetz aufzubauen. In Rhein-Sieg-Kreis sind u.a. die Wahner Heide, das Siebengebirge, die Sieg- und Aggeraue, das Bröltal, das Naafbachtal, die Wälder auf dem Villerücken und die Fischschutzzone Rhein zentrale, große FFH-Gebiete. Sie sollen vorrangig den europäischen Naturschutzzielen dienen.“ Laut Baumgartner entwickelten sich viele dieser Gebiete negativ. Sie würden gegen störende Nutzungen unzureichend geschützt und es fließe zu wenig Geld in ihre aktive Entwicklung. Ursache dafür seien mangelhafte Vorgaben des Landes und die fehlende Bereitschaft vor Ort, Schutzvorschriften als Ausschluss für immer neue Eingriffe und Störungen zu akzeptieren.

Die Kreisverwaltung Rhein-Sieg attestiere immer wieder, dass beantragte Eingriffe, Bauwerke, Straßen oder Freizeitnutzungen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung führen könnten.
FFH-Konflikte im Kreisgebiet sind bzw. waren z. B. der Einschlag der Borkenkäferfichten, der geplante Kletterwald in Troisdorf oder die Baumaßnahmen auf der Insel Grafenwerth.
Mit den FFH-Vorgaben unvereinbar seien nach Meinung Baumgartners auch die bereits vollzogene Wohnbebauung am Bahnhof Kottenforst, die geplante Wohnnutzung der alten Wäscherei (Mesenholl) in Bad Honnef und der erfolgte Ersatzbau des Meindorfer Sportplatzes.
Baumgartner: „Die Tatsache, dass die EU-Kommission die Bundesrepublik Deutschland insgesamt wegen des unzureichenden FFH-Gebietsschutzes verklagt, zeigt, dass die Anwendung der Richtlinie systematisch unzureichend ausfällt. Das erschwert es auch den deutschen Gerichten, das europäische Recht gegen bewusst fehlerhafte bzw. unzureichende Normanwendungen verschiedenster Verwaltungsebenen durchzusetzen. Gerade mangelnde naturschutzfachliche Bewertungsgrundlagen sind von Gerichten nur schwer zu identifizieren.“
Der BUND würde es umso mehr begrüßen, wenn seine Bemühungen, das Artensterben auf der Basis der FFH-Vorgaben zu stoppen und umzukehren, mehr Unterstützung erfahren würde und z.B. Stellungnahmen und Hinweise im Vorfeld mehr Beachtung fänden. Die zentrale Aufgabe der FFH-Gebiete, die Artenvielfalt zu bewahren, bedürfe mehr Verzicht und Rücksichtnahme, so Baumgartner. Dazu müssten Vorhaben wie forstliche Kahlschläge, Ackernutzungen in den Auen und immer neue Freizeitnutzungen in und an den FFH-Schutzgebieten und Bebauungen selbst unmittelbar an den Schutzgebietsrändern 29 Jahre nach Bestehen der Richtlinie, unterlassen werden. „Sonst gelingt die notwendige Trendwende nicht und wird das Artensterben vor der eigenen Haustüre nicht gestoppt“.
Hintergrund
Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre gemäß der Habitat-Richtlinie festgelegten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung rechtlich als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage detaillierter gebietsspezifischer Erhaltungsziele Erhaltungsmaßnahmen für die geschützten Arten und Lebensraumtypen in diesen Gebieten festlegen.
Die Kommission verfolgt mehrere Vertragsverletzungsverfahren, die die Ausweisung besonderer Schutzgebiete sowie die Festlegung von Erhaltungszielen und Erhaltungsmaßnahmen betreffen. Diese haben für die Kommission hohe Priorität, insbesondere im Hinblick auf die kürzlich angenommene EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, mit der die Durchsetzung der bestehenden EU-Umweltvorschriften verbessert werden soll.