Impfen
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Informationen zur „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“

Bonn – Das Gesundheitsamt der Stadt Bonn informiert über die aktuelle Situation zur Umsetzung der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ für Tätige in Einrichtungen und Unternehmen gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Der Gesetzgeber hat mit § 20 a IfSG eine Impfpflicht gegen das Coronavirus für in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen eingeführt. Die Umsetzung ist von den Gesundheitsämtern zu überwachen. Zuständig ist jeweils das Gesundheitsamt des jeweiligen Arbeitsortes.

Mitarbeitende und sonstige Tätige müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung einen Immunitätsnachweis (Nachweis über vollständige Impfung oder einen gültigen Genesenen-Nachweis) oder ein ärztliches Zeugnis vorlegen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen.

Mitarbeitende und sonstige Tätige in Einrichtungen und Unternehmen gem. § 20a IfSG, die die aktuellen Anforderungen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfüllen, sind nicht zu melden. Betroffene Einrichtungen und Unternehmen müssen aber zeitnah ab dem 16. März 2022 dem Gesundheitsamt melden, wenn

• die oben genannten Personen bis zum 15. März 2022 keinen gültigen Immunisierungsnachweis (Impf- oder Genesenennachweis, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html, https://www.gesetze-im-internet.de/schausnahmv/BJNR612800021.html) oder eine Impfunfähigkeitsbescheinigung vorlegen,
• Zweifel an vorgelegten Nachweisen bestehen oder
• Nachweise nach dem 15. März 2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren.

Zur Vereinfachung des Meldeverfahrens wird die Stadt Bonn in Kürze ein Online-Formular anbieten. Betroffene Einrichtungen und Unternehmen können sich bei weiteren Fragen gerne bereits vor dem 16. März 2022 über die E-Mail- Adressen coronaimpfpflicht@mags.de oder corona-impfpflicht@bonn.de informieren.

Nach Eingang der Meldungen werden diese zunächst kategorisiert und geprüft. Bevor das Gesundheitsamt Maßnahmen verhängt, erhalten Betroffene und die meldende Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Zeit. Hier besteht beispielsweise die Gelegenheit, noch unvollständige Nachweise zu vervollständigen. Über das weitere Vorgehen wird einzelfallbezogen entschieden.

Die Bundesländer arbeiten derzeit mit Hochdruck an Regelungen und Leitlinien zur näheren Ausgestaltung und Umsetzung. Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass eine nicht erfolgte Impfung erhebliche arbeitsrechtliche Folgen – bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes – nach sich ziehen kann.

Antworten auf zahlreiche Fragen zum Thema gibt es auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Die Stadt Bonn informiert auf Ihrer Internetseite unter www.bonn.de/impfen.

 

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