Bad Honnef-Rhöndorf – Was wird jetzt aus REWE in Rhöndorf? Das ehemalige Penaten-Gelände in Bad Honnef darf nicht mit einem Supermarkt bebaut werden. Das Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln heute den Beteiligten bekanntgegeben. Es gab damit der Klage einer Nachbarin statt.
Die Nachbarin hatte gegen Baugenehmigungen für einen Supermarkt, einen Getränkemarkt und zwei Wohngebäude mit mehr als 120 Wohnungen geklagt, die ein Investor auf dem ehemaligen Werksgelände des Kosmetik-Herstellers Penaten errichten will. Nach dessen Schließung war das Gelände unter anderem mit einer Wohnsiedlung und einem Gesundheitszentrum bebaut worden. Die nun umstrittenen Flächen waren als einzige noch unbebaut geblieben.
Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen, dass sämtliche für das Gebiet aufgestellten Bebauungspläne wegen formeller und inhaltlicher Fehler unwirksam seien. Zudem beeinträchtige das Vorhaben den Denkmalwert ihres Hauses.
Das Gericht ist dem nur teilweise gefolgt, hat der Klage aber im Ergebnis stattgegeben.
Unwirksam sei lediglich die letzte Änderung des Bebauungsplans, der für die fraglichen Flächen u. a. die Bebauung mit großflächigem Einzelhandel, also Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von über 800 Quadratmetern, vorsieht. Es sei der Stadt Bad Honnef auch nicht gelungen, die Fehler, die zu der Unwirksamkeit geführt hätten, in einem Ende 2019 / Anfang 2020 durchgeführten ergänzenden Verfahren zu beheben. Nach der deshalb maßgeblichen vorherigen Fassung des Bebauungsplans sei die Errichtung eines großflächigen Supermarktes nicht zulässig.
Mit weiteren Urteilen hat das Gericht die Klagen einer anderen Nachbarin abgewiesen, die im Wesentlichen vorgetragen hatte, das Vorhaben werde sie durch den zu erwartenden Lärm und Verkehr sowie dessen „erdrückende Wirkung“ in unzumutbarer Weise beeinträchtigen. Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat die Klagen u. a. mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin mit ihren Einwendungen aufgrund eines 2011 gegenüber dem Voreigentümer des Penaten-Geländes erteilten Vorbescheids ausgeschlossen sei.
Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Az.: 8 K 336/19, 8 K 3507/18 u. a.
Das Joint Venture der Swift Rhein-Main und der Dereco Köln plante seinerzeit auf dem ehemaligen Penatengelände einen zwei- bis viergeschossigen Gebäudekomplex sowie ein sechsgeschossiges Solitär mit Wohnungen und Geschäftsflächen. Als Nahversorger wurde bislang von den Investoren REWE genannt.
Immer wieder gab es Änderungen an dem seit 2004 existierenden Bebauungsplan, letztlich wechselte 2017 auch noch der Eigentümer. Ebenfalls gab es Verfahrensfehler zu beklagen, eine sogenannte „Heilung“ blieb ohne Erfolg.
Bei der Swift-Holding GmbH war eine telefonische Auskunft nicht zu bekommen. Die Website weist nur eine Kontaktseite auf. Der damalige Geschäftsführer Ralf Nisar ist mittlerweile aus Altersgründen aus dem Unternehmen ausgeschieden.
Nicht bekannt ist bislang, ob die Stadt nun Entschädigungen zahlen muss. Sie wollte sich heute nicht zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts äußern.