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Lesen: Notbremse für den Rhein-Sieg-Kreis – Gleichzeitig gibt es Test-Option
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Honnef heute - Presse, Nachrichten, News > Alle Artikel > Siebengebirge > Bad Honnef > Notbremse für den Rhein-Sieg-Kreis – Gleichzeitig gibt es Test-Option
Bad HonnefKönigswinter

Notbremse für den Rhein-Sieg-Kreis – Gleichzeitig gibt es Test-Option

Letztes Update: 31.03.2021
Honnef heute
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4 Min Lesezeit
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Foto: Pixabay
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Rhein-Sieg-Kreis (ke) – Ab Gründonnerstag (1. April 2021) greift im Rhein-Sieg-Kreis die Notbremse. Das hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) aktuell mitgeteilt. Die Notbremse wird für Kommunen verhängt, in denen die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen an drei Tagen hintereinander beim Landezentrum Gesundheit über dem Wert von 100 liegt.

Mit der Notbremse gelten auch im Rhein-Sieg-Kreis noch einmal verschärfte Kontaktbedingungen. Kontakte sind – abgesehen von Ostern (1. – 5. April 2021) – ab Donnerstag nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 werden nicht mitgerechnet.

Es wird im Rhein-Sieg-Kreis aber die neu geschaffene, so genannte Test-Option geben: „Ich habe mich heute intensiv mit den 19 Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern ausgetauscht und ich bin sehr froh, dass wir uns – auch mit Blick auf die Entscheidungen im Regierungsbezirk – einstimmig auf diesen gemeinsamen Kurs verständigt haben“, erläutert Landrat Sebastian Schuster.

„Durch die Test-Option animieren wir hoffentlich noch mehr Menschen dazu, die kostenlosen Bürger-Schnelltests zu nutzen, um bisher unbekannte Infektionen zu identifizieren. Und natürlich eröffnen wir auch den lokalen Unternehmen damit Handlungsspielräume“, erklärt Landrat Sebastian Schuster.

Den rechtlichen Rahmen dafür schafft eine Allgemeinverfügung, die der Rhein-Sieg-Kreis morgen veröffentlichen wird. Mit Blick auf eine mögliche Notbremse hatte der Rhein-Sieg-Kreis die Test-Option schon gestern mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes NRW abgestimmt, das sein Einvernehmen erteilt hat. Die Allgemeinverfügung ermöglicht es, dass – bei bestätigtem, tagesaktuellen Schnelltest mit negativen Ergebnis – die am 8. März 2021 in Kraft getretenen weiteren Öffnungen weiter greifen.

„Click & Meet“ bleibt bei den Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind, bei einem tagesaktuellen negativen Schnelltest weiter möglich. Das gilt beispielsweise auch für körpernahe Dienstleistungen oder den Besuch von Bibliotheken oder Museen.

Voraussetzung dafür ist eine ausreichende Teststruktur. „Mit aktuell 151 Bürger-Teststellen sind wir im Rhein-Sieg-Kreis gut aufgestellt“, erläutert Landrat Sebastian Schuster. Wer eine Bürger-Teststelle sucht, findet unter www.rhein-sieg-kreis.de/schnelltests die vom Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises aktuell beauftragten Einrichtungen.

„Dass wir mit der Test-Option gewisse Freiräume schaffen, ändert aber absolut nichts daran, dass wir uns in einer sehr ernsten Lage befinden. Daher ist es – auch mit Blick auf die Ostertage – umso wichtiger, dass sich Alle an die geltenden Corona-Regelungen halten und ihre Kontakte beschränken“, appelliert Landrat Sebastian Schuster auch im Namen der 19 Bürgermeisterinnen und Bürgermeister eindringlich.

Für folgende Angebote muss ab Donnerstag, 1. April 2021, ein tagesaktueller, bestätigter negativer Schnelltest vorgelegt werden:

Für folgende Angebote muss ab Donnerstag, 1. April 2021, ein tagesaktueller, bestätigter negativer Schnelltest vorgelegt werden:
• Betreten von Bibliotheken sowie Archiven
• Zugang zu Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
• Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen
• Kauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks, des Dienstleistungsgewerbes sowie in Geschäftslokalen von Telefondienstleistern
• Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, ausgenommen sind medizinisch notwendige Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung

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