Bad Honnef. Die Veröffentlichung eines Urteils des OVG NRW vom 20.3.1995 sorgt für Verunsicherung beim Bürgerbegehren der Initiative „Rettet den Stadtgarten“. Dort heißt es, dass allein die Feststellung des Rates, dass ein Bürgerbegehren zulässig ist, den Lauf der Drei-Monats-Frist auslöse (OVG NRW, 20.3.1995; AZ 15 B 546/95).
In der letzten Ratssitzung, in der die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens einstimmig beschlossen wurde, gab die Verwaltung die Information, dass die Drei-Monats-Frist zur Umsetzung eines eventuellen Bürgerentscheids erst dann einsetze, wenn der Rat beschließt, dem Begehren nicht zu folgen. Diese Entscheidung soll im Dezember 2018 fallen.
Träfe das OVG-Urteil zu, liefe die Drei-Monats-Frist bereits und würde am 11. Januar 2019 enden. Unter Berücksichtigung aller Vorbereitungen wäre eine zufriedenstellende Durchführung eines Bürgerentscheids bis zu diesem Termin kaum machbar.
Nach Information von Honnef heute hat die Bürgerinitiative bereits reagiert und heute Morgen ein Schreiben bei der Stadt hinterlegt, in dem sie wegen des knappen Zeitrahmens eine Sondersitzung des Rates fordert.
Die Stadt hingegen ist weiterhin der Auffassung, dass die Frist erst ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Rat sich für oder gegen das Begehren entscheidet. Auf Nachfrage von Honnef heute teilt sie mit:
„Wir sind nach interner juristischer Prüfung nach wie vor der Auffassung, dass die Drei-Monats-Frist mit dem inhaltlichen Beschluss zu laufen beginnt. So ist es im Leitfaden zu „Mehr Demokratie“ von 2013 beschrieben, der Bürgerinitiativen unterstützt, und das Gleiche sagt das Gesetz, § 26 Absatz 6 Gemeindeordnung NRW: „Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.“
Im Leitfaden heißt es:
„Beschließt der Rat/Kreistag, dem Begehren zu entsprechen, findet kein Bürgerentscheid statt. Beschließt der Rat/Kreistag, dem Bürgerbegehren nicht zu entsprechen – und das wird bei einem kassierenden Bürgerbegehren die Regel sein – findet spätestens drei Monate nach diesem Beschluss ein Bürgerentscheid statt.“
Für die Stadt sei diese Aussage eindeutig, das besagte Urteil würde einen grundlegend anderen Sachverhalt betreffen.
Der Pressesprecher von Mehr Demokratie e.V. NRW kommentierte am Nachmittag auf Honnef heute, seine Organisation bestätige die Rechtsauffassung der Stadt, dass die Frist zur Durchführung eines Bürgerentscheids im aktuellen Fall in Bad Honnef erst mit der ablehnenden Entscheidung des Stadtrats zum Inhalt des Bürgerbegehrens zu laufen beginne: „In unserem Leitfaden wird dies nicht näher differenziert, weil üblicherweise die Entscheidungen über Zulässigkeit und Inhalt eines Bürgerbegehrens in einer Ratssitzung getroffen werden. Bad Honnef ist hier eine seltene Ausnahme.“
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Im Übrigen bestätigen wir die Rechtsauffassung der Stadt, dass die Frist zur Durchführung eines Bürgerentscheids im aktuellen Fall in Bad Honnef erst mit der ablehnenden Entscheidung des Stadtrats zum Inhalt des Bürgerbegehrens zu laufen beginnt. In unserem Leitfaden wird dies nicht näher differenziert, weil üblicherweise die Entscheidungen über Zulässigkeit und Inhalt eines Bürgerbegehrens in einer Ratssitzung getroffen werden. Bad Honnef ist hier eine seltene Ausnahme.