Bad Honnef – Viel Verwirrendes in Sachen Corona-Schutzverordnung. Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger fragen, was ist zurzeit wie erlaubt und was nicht. Deshalb hier noch einmal die aktuelle Fassung der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW, gültig ab dem 29.3.2021.
Welche Kontaktbeschränkungen gelten weiterhin?
Bis zum 18. April gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
Zulässig sind Treffen im öffentlichen Raum des eigenen Hausstandes mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit höchstens insgesamt fünf Personen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Zulässig ist auch weiterhin das Zusammentreffen eines Hausstandes (ohne Personenbegrenzung für diesen Hausstand) mit dann aber nur 1 weiteren Person aus einem anderen Hausstand. Dabei können betreuungsbedürftige Kinder von Personen aus ihrem Hausstand begleitet werden; im Rahmen der Wahrnehmung von Umgangsrechten kann auch der getrennt lebende Elternteil von den betreuungsbedürftigen Kindern begleitet werden.
Die bisherigen Ausnahmen für den Mindestabstand gelten weitestgehend unverändert fort und stehen in § 2 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung. Ausgenommen sind demnach u.a. spielende Kinder auf einem Kinderspielplatz, die Nutzung des ÖPNV (dort sind medizinische Masken zu tragen) oder die Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.
Auch die Nutzung ehrenamtlicher oder kommunaler Fahrdienste zum Beispiel auf dem Weg zu Impfzentren stellt eine Ausnahme im Sinne der Coronaschutzverordnung dar.
Was gilt in Bezug auf die Maskenpflicht?
Weiterhin gilt an bestimmten Orten die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Medizinische Masken im Sinne der Coronaschutzverordnung sind sogenannte OP-Masken der Norm EN 14683 (muss auf der Verkaufsverpackung angegeben sein) oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 und Masken höheren Standards – jeweils aber ohne Ausatemventil. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands
- in geschlossenen Räumlichkeiten von Handelseinrichtungen sowie in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen,
- in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoologischen Gärten und Tierparks,
- bei zulässigen Präsenz-Bildungsveranstaltungen und –Prüfungen, die in Gebäuden und geschlossenen Räumen stattfinden,
- bei der Nutzung von Beförderungsleistungen die den Öffentlichen Personennahverkehr und seiner Einrichtungen sowie ehrenamtlicher oder kommunaler Fahrdienste zum Beispiel zu Impfzentren,
- in den Innenbereichen sonstiger Beförderungsmittel, mit Ausnahme der privaten Fahrzeugnutzung und von Einsatzfahrzeugen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz,
- bei der Inanspruchnahme und Erbringung von Friseurdienstleistungen und anderen körpernahen Handwerks- oder Dienstleistungen und Ausbildungen ohne Einhaltung des Mindestabstands,
- während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz.
Nach Bundesrecht (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021) besteht auch am Arbeitsplatz die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske dort, wo kein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die medizinischen Masken zur Verfügung zu stellen.
Die Maskenpflicht (mindestens Alltagsmaske) gilt weiterhin insbesondere in folgenden Bereichen, wobei hier das Tragen einer Alltagsmaske weiterhin ausreichend ist:
- in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind,
- auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
- auf dem gesamten Grundstück von Einzelhandelsgeschäften und auf zugehörigen Parkplätzen sowie auf Zuwegen in einer Entfernung von zehn Metern zum Eingang des Geschäfts.
Was gilt bei Kindern in Bezug auf die Maskenpflicht?
Weiterhin gilt, dass Kinder bis zum Schuleintritt von der Maskenpflicht ausgenommen sind. Wenn Kindern unter 14 Jahren eine medizinische Maske nicht richtig passt, genügt eine Alltagsmaske auch an den Orten, an denen an sich eine medizinische Maske vorgeschrieben ist.
Was gilt in Bezug auf die Maskenpflicht in Kindertageseinrichtungen und Schulen?
In Schulen gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, wobei Kinder bis Klasse 8 stattdessen Alltagsmaske tragen können, wenn die medizinischen Masken (noch) nicht passen.
In Kitas gilt eine Maskenpflicht (und zwar medizinische Maske) nur für Erwachsene, und nur, wenn diese untereinander (also zwischen Erwachsenen) den Mindestabstand nicht einhalten können. Das gilt dann auch für Eltern insbesondere beim Bringen und Abholen.Wann dürfen Friseure und nichtmedizinische Fußpfleger wieder öffnen?
Was gilt für andere Dienstleistungen?
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen, aber auch das Maßnehmen beim Änderungsschneider), sind unter strikter Beachtung Hygienevorgaben der Coronaschutzverordnung zulässig. Wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt (z.B. bei der Gesichtskosmetik), dürfen diese Dienstleistungen oder Handwerkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn für die Kundinnen und Kunden ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest vorliegt und für das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage ein Schnell- oder Selbsttest durchgeführt wird.
Wie ist die Rechtslage in den Bereichen Gastronomie und Übernachtungsangebote?
Restaurants und Gaststätten bleiben noch bis auf weiteres geschlossen, dies gilt grundsätzlich auch für Kantinen und Mensen.
Nur der Bring- oder Abholdienst ist erlaubt. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen ausnahmsweise dann zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten.
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind weiterhin untersagt. Keine privaten Übernachtungen sind geschäftliche/dienstliche Übernachtungen.
Wie geht es im Einzelhandel weiter?
Für den Einzelhandel gilt Folgendes:
- Offen bleiben Lebensmittelgeschäfte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Kioske, Lebensmittelwochenmärkte, Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen, Zeitungsverkaufsstellen, Futtermittelmärkte, Tierbedarfsmärkte und soziale Einrichtungen bei der Abgabe von Lebensmittel. Einrichtungen des Großhandels sind für Großhandelskunden geöffnet, für Endkunden nur zum Kauf von Lebensmitteln. Offen bleiben außerdem Blumengeschäfte und weitere Einzelhandelsgeschäfte, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen verkaufen, soweit sie den Verkauf hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs beschränken.
- Alle anderen Einzelhandelsgeschäfte (so auch Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte) dürfen auf Grundlage von Zugangsbeschränkungen öffnen. So darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene vierzig Quadratmeter der Verkaufsfläche nicht übersteigen. Zutritt dürfen zudem nur Kundinnen und Kunden erhalten, die zuvor einen Termin gebucht haben. Der Termin muss für einen fest begrenzten Zeitraum vergeben werden und dient der einfachen Rückverfolgbarkeit.
Dürfen Baumärkte öffnen?
Ja. Auch hier wirken sich die Öffnungen im Einzelhandel aus.
Schon bisher war der Betrieb von Baumärkten zur Versorgung von Gewerbetreibenden zulässig und für Privatkunden der Verkauf von Schnittblumen und kurzfristig verderblichen Topfpflanzen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut (Samen, Zwiebeln, Pflanzkartoffeln etc.).
Nun kann das gesamte Sortiment des Baumarkts auch für Privatkunden geöffnet werden, jedoch nur mit den Zugangsbeschränkungen, wie sie auch für die anderen neu geöffneten Einzelhandelsgeschäfte gelten: So darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene vierzig Quadratmeter der Verkaufsfläche nicht übersteigen. Zutritt dürfen zudem nur Kundinnen und Kunden erhalten, die zuvor einen Termin gebucht haben. Der Termin muss für einen fest begrenzten Zeitraum vergeben werden und dient der einfachen Rückverfolgbarkeit.
Ist Versandhandel und die Abholung von Waren durch Kunden möglich?
Ja. Auch wenn nun alle Geschäfte des Einzelhandels wieder – unter Bedingungen – für den Kundenverkehr öffnen können, bleibt natürlich daneben der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren ist weiterhin zulässig.
Unter welchen Umständen ist musikalischer und künstlerischer Unterricht möglich?
Seit dem 8. März gilt: Musik- und Kunstschulen dürfen Kurse in Präsenz für Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern anbieten.
Dabei sind möglichst große Räumlichkeiten sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechsel-unterricht soweit wie möglich zu nutzen.
Was gilt für Aus- und Weiterbildungsangebote?
Untersagt sind grundsätzlich sämtliche Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen unter anderem von Volkshochschulen und Weiterbildungseinrichtungen in anderer Trägerschaft sowie Angebote der Selbsthilfe.
Ausgenommen von diesem Verbot sind aber:
- Einzelunterricht beziehungsweise andere Einzelbildungsmaßnahmen außerhalb geschlossener Räumlichkeiten,
- Präsenzunterricht für Abschlussklassen der Lehrgänge für staatlich anerkannte Schulabschlüsse im zweiten Bildungsweg,
- Präsenzunterricht für Abschlussklassen zur Vorbereitung auf einen Berufsabschluss
- berufs- und schulabschlussbezogene Präsenzprüfungen und Prüfungen, die der Integration dienen, sowie darauf vorbereitende Maßnahmen in Präsenz, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist.
- öffentlich geförderte außerunterrichtliche Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler der Schulen im Sinne von § 1 Coronabetreuungsverordnung, soweit die Angebote auf der Grundlage der Richtlinien über die Förderung von außerschulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten in Coronazeiten zur Reduzierung pandemiebedingter Benachteiligungen erfolgen.
Neu hinzu kommen ab 8. März:
Nachhilfeangebote in Präsenz für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern,
Angebote von Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe in Präsenz für Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern sowie im Freien für Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren.
Für diese Ausnahmen sind die Abstands- und Schutzvorkehrungen strikt zu beachten. Außerdem sind möglichst große Räumlichkeiten sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie möglich zu nutzen.
Was gilt für Fahrschulen?
Der Betrieb von Fahrschulen, Flugschulen und Bootsschulen ist zulässig. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt nicht für den praktischen Unterricht, wobei sich im Fahrzeug oder im Cockpit des Flugzeugs nur Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Lehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen. Diese müssen mindestens eine FFP2-Maske tragen.
Bleiben Hochschulen und außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst geöffnet?
Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist unter Einhaltung der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes zulässig.
Dabei dürfen Lehrveranstaltungen nur dann in Präsenz zugelassen werden, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile entweder für die Studierenden ohne Präsenz durchgeführt oder verschoben werden können.
Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist.
Interne Unterrichtsveranstaltungen einschließlich dazugehöriger Prüfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung an den der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Hochschulen, Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Gerichten und Behörden sind in Präsenz grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen davon ist der Präsenzunterricht im letzten Jahr und bei nicht-mehrjährigen Ausbildungen im letzten Ausbildungsabschnitt vor der Abschluss- oder Laufbahnprüfung. Dabei sollten möglichst große Räume genutzt werden.
Gibt es eine Homeoffice-Pflicht?
Das Bundesarbeitsministerium hat eine Verordnung erlassen (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021), die vorsieht, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten überall da Homeoffice ermöglichen müssen, wo es möglich ist. Dadurch sollen Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit reduziert werden. Die Verordnung wird zeitnah in Kraft treten.
Was gilt für Freizeit- und Amateursport?
Schon seit dem 22. Februar ist auch das Sporttreiben auf Sportanlagen unter freiem Himmel wieder zulässig. Das gilt seitdem für den Sport allein, zu zweit oder von Angehörigen eines Hausstandes und nun seit dem 8. März auch von bis zu fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen zulässig. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.
Innerhalb dieser Gruppen muss beim Sporttreiben kein Abstand gehalten werden. Aber zwischen verschiedenen Gruppen oder zu anderen Einzelpersonen gilt auf der Sportanlage ein Mindestabstand von 5 Metern.
Seit dem 22. Februar 2021 wieder zulässig ist auch die sportliche Ausbildung im Einzelunterricht auf Sportanlagen unter freiem Himmel.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
Der Betrieb von Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist derzeit aber noch unzulässig.
Was passiert mit Kulturveranstaltungen?
Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sind weiterhin bis zum 18. April 2021 untersagt. Derartige Veranstaltungen sind im Freien nur dann zulässig, wenn die Aufführenden einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten und die Zuschauer die Veranstaltung aus ihrer Wohneinrichtung verfolgen (sogenannte Fensterkonzerte).
Welche Regeln gelten für Berufsmusiker?
Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb ist weiterhin erlaubt. Ebenso ist es Berufsmusikern gestattet, Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung in Rundfunk und Internet zu spielen.
Was passiert mit Kultureinrichtungen sowie Freizeit- und Vergnügungsstätten?
Auch hier gibt es Veränderungen.
Weiterhin untersagt ist der Betrieb von
- Schwimm- und Spaßbädern (ausgenommen für die Anfängerschwimmausbildung mit Gruppen von höchstens fünf Kindern)Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen,
- Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten
- Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen
- Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
- Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen,
- Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen.
Der Betrieb von Sonnenstudios ist bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig, weil hier die Dienstleistung nicht von Person zu Person erbracht wird.
In Wettannahmestellen und Wettbüros ist nur die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt (etwa zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen) ist unzulässig.
Möglich ist seit dem 8. März aber wieder der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen – mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit. In geschlossenen Räumlichkeiten darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern eine Person pro 20 Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen.
Ebenso ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit Besuch von Zoologische Gärten und Tierparks wieder zulässig. Auch hier gilt, dass in geschlossenen Räumlichkeiten die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen darf.
Sind Veranstaltungen und Versammlungen wieder möglich?
Nein, noch nicht. Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen der Coronaschutzverordnung fallen, bleiben einstweilen untersagt.
Erlaubt bleiben – unter jeweils im Einzelfall zu beachtenden Bedingungen – unter anderem:
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (z. B. Demonstrationen)
- Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge dienen (z. B. auch Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen oder Blutspenden)
- Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien der kommunalen Selbstverwaltung
- Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien, Gesellschaften, Parteien, Vereinen oder Wohnungseigentümergemeinschaften, die nicht digital durchgeführt werden können
- Bestattungen einschließlich der vorangehenden Trauerfeier
- standesamtliche Trauungen
- Gottesdienste.
Welche Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung gibt es?
Kirchen und Religionsgemeinschaften entscheiden unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Versammlungen zur Religionsausübung in Präsenz durchgeführt werden können, und informieren die vor Ort zuständigen Behörden.
Sie sichern die Einhaltung des Mindestabstands, begrenzen die Teilnehmerzahl, führen ein Anmeldeerfordernis für solche Zusammenkünfte ein, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, verpflichten die Teilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) auch am Sitzplatz, erfassen die Kontaktdaten der Teilnehmer und verzichten auf Gemeindegesang.
Die gemäß § 1 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufzustellenden Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung sollen vorgelegt werden:
der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen durch Kirchen und andere Dachverbände von Religionsgemeinschaften. Hierzu können sich AUSSCHLIESSLICH KIRCHEN UND ANDERE DACHVERBÄNDE VON RELIGIONSGEMEINSCHAFTEN per Email wenden an: Referat_I_B3@stk.nrw.de.
der jeweiligen Kommune durch Gemeinden, die keiner Kirche bzw. keinem Dachverband angehören.Gemeinden, die einer Kirche bzw. einem Dachverband angehören, sind gehalten, ihre Schutzkonzepte innerhalb der jeweiligen Kirche bzw. des jeweiligen Dachverbandes abzustimmen.
Was bedeutet die Corona-Notbremse?
Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100, greift am zweiten darauffolgenden Werktag die sogenannte Corona-Notbremse.
In diesem Fall werden erfolgte Öffnungen rückgängig gemacht und gelten wieder strengere Einschränkungen. So dürfen etwa nur noch Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand zusammentreffen. Außerdem ist z. B. der Betrieb von nicht dem täglichen Bedarf angehörenden Verkaufsstellen des Einzelhandels ist mit Ausnahme der Auslieferung und Abholung bestellter Ware untersagt. Gleiches gilt etwa für die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege. Sinken die Zahlen an drei Tagen hintereinander unter den Wert von 100, treten die Einschränkungen wieder außer Kraft.
Zudem besteht für die betroffenen Kommunen die neugeschaffene Test-Option. Diese bedeutet, dass die Kommunen per Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem MAGS anordnen können, dass die Nutzung der oben genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen zulässig bleibt. Voraussetzung ist ein entsprechend ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen. Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung, sie gelten auch in Kommunen mit solcher Allgemeinverfügung weiter.
Die Regelungen für die Kreise und kreisfreien Städte im Einzelnen: Maßnahmenübersicht
Für den Rhein-Sieg-Kreis gilt
Notbremse für den Rhein-Sieg-Kreis – Gleichzeitig Test-Option
Ab Gründonnerstag (1. April 2021) greift im Rhein-Sieg-Kreis die Notbremse. Sie wird vom MAGS verhängt, wenn die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen an drei Tagen hintereinander beim Landeszentrum Gesundheit über dem Wert von 100 liegt.
Allgemeine Kontaktbeschränkungen
Mit der Notbremse gelten auch im Rhein-Sieg-Kreis noch einmal verschärfte Kontaktbedingungen. Kontakte sind – abgesehen von Ostern (1. – 5. April 2021) – nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 werden nicht mitgerechnet. An den Ostertagen dürfen sich zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen treffen, Kinder unter 14 Jahren werden auch hier nicht mitgezählt.
Das gilt auch für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel.
Sportangebote für Kinder und Jugendliche
Die Notbremse hat auch Auswirkungen auf Sportangebote für Kinder und Jugendliche. Hier dürfen unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen nur noch höchstens 10 Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen zusammenkommen.
Zutritt nur mit negativem Schnelltest
Ab 1. April 2021 gilt im Rhein-Sieg-Kreis die neu geschaffene, so genannte Test-Option. Den rechtlichen Rahmen dafür schafft eine Allgemeinverfügung, die der Rhein-Sieg-Kreis am 31. März 2021 bekanntgegeben hat. Die Allgemeinverfügung ermöglicht es, dass bei bestätigtem Schnelltest mit negativen Ergebnis die am 8. März 2021 in Kraft getretenen weiteren Öffnungen weiter greifen. „Click & Meet“ bleibt bei den Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind, bei einem negativen Schnelltest weiter möglich. Das gilt beispielsweise auch für körpernahe Dienstleistungen oder den Besuch von Bibliotheken oder Museen. Wichtig: Der Test darf maximal 24 Stunden alt sein.