Bad Honnef – Auch das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Inselkonzerte, die über Pfingsten auf der Insel Grafenwerth stattfinden sollte, verboten. Damit hat der kulturelle Supergau vorerst seinen Höhepunkt erreicht.
Wie das Verwaltungsgericht Köln, sieht auch das Oberverwaltungsgericht Münster die alleinige Verantwortung beim Kreis, bei der Stadt Bad Honnef und dem Veranstalter.
„Die vom Rhein-Sieg-Kreis mit seiner Beschwerde vorgebrachten Gründe geben keine Veranlassung, den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine Ausnahme von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfordere, dass die Maßnahmen deren besonderen Schutzzwecken nicht zuwiderliefen, wozu u. a. der Schutz der Böden sowie die landschaftsorientierte Naherholung gehörten, und sich mit diesen Schutzzwecken Veranstaltungen in der geplanten Dimension auf unbefestigten Flächen und insgesamt über einen Zeitraum von 9 Tagen kaum vereinbaren ließen“, so das OVG in seiner Begründung.
Besonders peinlich für die Verwaltungen und den Veranstalter: Selbst wenn die Qualifizierung als für Veranstaltungen vorgesehene Fläche nicht „offensichtlich rechtswidrig“ gewesen wäre, ändere dies nichts daran, dass der seit August 2021 um eine frühzeitige Klärung bemühte BUND keinerlei Anteil an der Kurzfristigkeit der Entscheidung habe, sondern diese allein auf dem Verhalten des RSK, des Veranstalters sowie der Stadt Bad Honnef beruhe, führt das Gericht aus.
Das Gericht weist in seiner Begründung auch darauf hin, die Interessen der Ticketinhaber und der Künstler sowie die Bedeutung der Veranstaltung für Bad Honnef als Kulturstandort „ausdrücklich“ berücksicht zu haben.
Bereits am Nachmittag hatte der Veranstalter das Klassikkonzert am Samstag abgesagt. Die beiden anderen Konzertewurden nach Bonn bzw. Köln verlegt.
Aktenzeichen: 21 B 683/22 (I. Instanz: VG Köln 14 L 942/22)