In seinem Artikel vom 2. Dezember 2018 „Chancen für Wohnungsbau nicht im Keim ersticken“ betonte Guido Oberhäuser als Mit-Initiator der Initiative Lebendiges Bad Honnef: „… Bereits jetzt ein Stoppschild aufzubauen, bevor alles gründlich recherchiert ist, das wäre grob fahrlässig…“.
Diese Darstellung ist falsch. Die Bürgerinitiative „Rettet den Stadtgarten!“ (BI) wendet sich nicht gegen eine Recherche – im Gegenteil, sie hat selbst elementare Fakten zum Baugebiet recherchiert – sondern gegen die Wohnbebauung im nördlichen Stadtgarten von Bad Honnef.
Die BI unterstützt den Wohnungs(neu)bau und ebenso die Notwendigkeit bezahlbaren Wohnraums in Bad Honnef. Wie soll jedoch die Wohnbebauung des nördlichen Stadtgartens mit seiner Fläche von 1,8 ha dem „demografischen Wandel“ entgegen wirken und die Infrastruktur Bad Honnefs retten? Wie viele Wohneinheiten müssten hier entstehen, um Schulen, Kindergärten und Vereine nahhaltig vor einer Schließung oder Auflösung zu retten?
An die Stadtverwaltung wurde daher mehrfach appelliert, personelle und finanzielle Mittel gezielt dafür aufzuwenden, geeignete Flächen zu eruieren und die Planung auf solchen Gebieten voranzutreiben, wie z.B. in Bad Honnef Süd und Aegidienberg. In jedem Fall an Standorten, in denen eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist und innerstädtisches Grün nicht zerstört wird.
Da der Planungsausschuss der Stadt Bad Honnef einen Aufstellungsbeschluss zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für das betroffene Gebiet verabschiedete, MUSSTE die BI aufgrund rechtlicher Vorgaben ein Bürgerbegehren beantragen, welches das Ziel hat, diesen Aufstellungsbeschluss zu kassieren.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Bürger*innen nur unmittelbar anknüpfend an diesen Aufstellungsbeschluss ihr Veto einlegen dürfen, um eine Bebauung zu verhindern. Dass damit auch das verabschiedete „vereinfachte Prüfverfahren“ betroffen ist, liegt in der Natur der Sache.
Als bedenklich bewertet die BI, dass in dem als Überschwemmungsgebiet ausgewiesenen Areal das „vereinfachte Verfahren“ angewandt werden soll. Im vereinfachten Verfahren wird u.a. von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und von dem Umweltbericht nach § 2a abgesehen.
Bürgerinitiative „Rettet den Stadtgarten!“