Königswinter – Die Stadt Königswinter weist in Anbetracht der kommenden Schwimmbadsaison alle Eigentümer von Schwimmbecken und Pools in Königs-winter vorsorglich darauf hin, dass nach dem geltenden Wassergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) sowohl die erste Befüllung als auch die Nachbefüllung eines privaten Schwimmbeckens oder eines Pools abwassergebührenpflichtig ist.
Gemäß der Definition im Wasserhaushaltsgesetzes (§ 54 Abs. 1 WHG) ist das Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaft¬lichen oder sonstigen Gebrauch verändert worden ist, als Schmutzwas¬ser und somit als Abwasser einzustufen. Dieses Abwasser muss nach den aktuellen Regelungen des § 46 LWG NRW der beseitigungspflichti-gen kommunalen oder verbandlichen Einrichtung im Rahmen der Ab-wasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zur ordnungsgemäßen Entsorgung in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation überlassen werden.
Das Schwimmbadwasser darf daher nicht in den Garten eingeleitet wer¬den, sondern muss – unabhängig davon, ob es gechlort wird oder nicht
– dem Misch- bzw. Schmutzwasserkanal zugeführt werden. Auch ohne chemische Behandlung wird das Wasser alleine durch seinen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert, beispielsweise durch Sonnencreme, Schweiß oder Körperflüssigkeiten.
Das Abwasserwerk der Stadt Königswinter kann daher zukünftig die Be-füllung bzw. Nachbefüllung von Schwimmbädern oder Pools nicht mehr gebührenfrei absetzen und bittet hierfür um Verständnis.