Bad Honnef – Aufgrund der heutigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Beschränkungen für den Einzelhandel hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales umgehend am Montag, 22. März 2021, eine angepasste Coronaschutzverordnung erlassen. Die vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich als insgesamt verhältnismäßig eingestuften Beschränkungen für den Einzelhandel bleiben damit weiterhin bestehen.
Dies gilt vor allem für die Beschränkungen in den Geschäften, die erst seit dem 8. März mit Terminvereinbarung („Click and Meet“) und einer Personenbegrenzung von einer Kundin/einem Kunden je 40 qm Verkaufsfläche öffnen dürfen.
Da das Oberverwaltungsgericht eine unzulässige Ungleichbehandlung darin gesehen hat, dass Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte ab dem 8. März ohne diese Beschränkungen öffnen durften, gelten die Pflicht zur Terminvereinbarung und die 40qm-Begrenzung mit der jetzt geänderten Verordnung auch für diese Geschäfte.
Minister Laumann: „Die Landesregierung setzt die Maßgaben des Gerichts konsequent um. Damit werden aus Gleichheitsgründen auch für Schreibwarenläden, Buchhandlungen und Gartenmärkten Terminvereinbarungslösungen vorgesehen. Wichtig ist, dass das Gericht grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit unserer Maßnahmen erneut bestätigt hat. Alles Weitere ist nach der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz zu entscheiden.“
IHK kritisiert zusätzliche Einschränkungen für den Einzelhandel
Mit Bedauern nimmt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn/Rhein-Sieg die Entscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kenntnis, bereits in Kraft getretene Öffnungsmaßnahmen zurückzunehmen. Für einige Einzelhändler stellt dies eine Verschlechterung dar.
Zwar ist hier nun eine Gleichbehandlung außerhalb des Lebensmittelbereichs und der Sortimente des täglichen Bedarfs gegeben, jedoch hätte sich die IHK die umgekehrte Lesart des Urteils gewünscht: Aus Sicht der IHK sollten sich die Geschäftsöffnungen am Lebensmitteleinzelhandel orientieren, sodass eine Gleichbehandlung des Einzelhandels wiederhergestellt wird.
„Auch die IHK-Vollversammlung hatte die Ungleichbehandlung von Unternehmen in ihrer Corona-Resolution vom 10. März 2021 kritisiert. Einen Unterschied zwischen dem Lebensmitteleinzelhandels und anderen Zweigen des Einzelhandels sieht die IHK an dieser Stelle nicht,“ sagt IHK-Vizepräsidentin Tanja Kröber.
Die IHK Bonn/Rhein-Sieg weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es bislang keine Erkenntnisse gebe, dass vom Einzelhandel ein besonderes Infektionsrisiko ausgehe. Vielmehr haben viele Unternehmen in Hygiene- und Abstandsregeln investiert, um das Infektionsrisiko zu minimieren und den Einkauf möglichst sicher zu machen. Die getroffenen Öffnungen nun wieder zurückzunehmen ist der falsche Weg. Vielmehr sollte der Ausbau der Testkapazitäten vorangetrieben werden.
Die Resolution ist auch unter www.ihk-bonn.de abrufbar:
https://www.ihk-bonn.de/pressemeldungen/detail/oeffnungsperspektiven-fuer-die-wirtschaft-aufzeigen