Bad Honnef – Das dürfte Fahrradfahrer interessieren: Wer auf einem Gehweg fährt, auf dem „Radfahren frei“ ist, muss sehr vorsichtig sein. So berichtet Stiftung Warentest über ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 14U141/19), das über einen Schadensersatz zu befinden hatte. Den wollte ein Radfahrer erstreiten, nachdem er mit einem Kind auf einem solchen Kombi-Gehweg kollidierte.
Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ eröffnet dem Radverkehr nur ein Benutzungsrecht auf dem Gehweg, so das Gericht. Den Belangen der Fußgänger kommt in diesem Fall ein besonderes Gewicht zu. Fahrradfahrer müssen Rücksicht nehmen, notfalls sogar das Rad schieben. Springt ein Kind hoch und bringt den Radler zu Fall, erhält er keinen Schadensersatz.
In Bad Honnef gibt es beispielsweise in der Linzer Straße einen Gehweg, der auch für Fahrradfahrer frei ist. Häufig ist es dort schon zu brenzligen Situationen gekommen.
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