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Honnef heute - Presse, Nachrichten, News > Alle Artikel > Köln > Verwaltungsgericht Köln: Tauben am ehemaligen Großmarkt dürfen nicht gefüttert werden
Köln

Verwaltungsgericht Köln: Tauben am ehemaligen Großmarkt dürfen nicht gefüttert werden

Letztes Update: 13.08.2026
Honnef heute
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2 Min Lesezeit
Tauben 2021 in Rhöndorf. Mittlerweile hat die Taubeninitiative des „Tier-, Natur- und Artenschutz Siebengebirge e.V." die Tiere erfolgreich umgesiedelt
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Köln. Die am ehemaligen Großmarkt in Köln lebenden Tauben dürfen nicht gefüttert werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden.

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Der Antragsteller, eine Projektgruppe, begehrte eine Ausnahmegenehmigung von dem in der Kölner Stadtordnung vorgesehen Taubenfütterungsverbot. Zur Begründung führte er an, nach der Räumung des ehemaligen Großmarktes sei die Nahrungsgrundlage für die dort lebenden Tauben entfallen. Da Tauben regelmäßig standorttreue Tiere seien, würden sie nicht kurzfristig auf andere geeignete Futterquellen ausweichen. In der Folge drohten die Tiere Hunger zu leiden und zu verenden.

Die Stadt Köln lehnte den Antrag ab und hielt an dem Ziel fest, die Taubenpopulation und den damit einhergehenden Kot im Stadtgebiet nachhaltig zu reduzieren. Zur Begründung führte sie aus, bei größeren Taubenpopulationen in Städten könne der Kot erhebliche Verschmutzungen an Gebäuden, Grundstücken, Fahrzeugen oder anderen Sachen hervorrufen und zudem Gefährdungen sowohl für die Verkehrssicherheit als auch für die Gesundheit von Menschen verursachen – etwa durch allergische Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub. In größeren Mengen und bei längerer Einwirkzeit könne der Kot aufgrund seiner ätzenden Wirkung auch zu beträchtlichen Substanzschäden führen. Dadurch fielen erhebliche Kosten an.

Den hiergegen gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf die beantragte Ausnahme von dem Taubenfütterungsverbot. Die Stadt Köln ist nach der Kölner Stadtordnung berechtigt, über die Gewährung von Ausnahmen von dem Taubenfütterungsverbot nach ihrem Ermessen zu entscheiden. Selbst wenn nur eine zeitlich und räumlich eng begrenzte Ausnahmegenehmigung beantragt wird, darf sie diese nach pflichtgemäßer Würdigung der Sach- und Rechtslage ablehnen. Grundlegende Fehler in der von der Stadt getroffenen Ablehnungsentscheidung hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Insbesondere folgt weder aus dem Tierschutzrecht noch aus dem Grundgesetz eine Verpflichtung, wild lebende Tiere wie Stadttauben zu ernähren.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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