Ablauf der Frist zur Beantragung von Briefwahl
Das Wahlamt der Stadt Bad Honnef weist darauf hin, dass Anträge auf Briefwahl für die Europawahl und Kommunalwahlen nur noch bis zum Freitag, 23.05.2014, 18:00 Uhr, gestellt werden können. Wenn die Antrags- oder Einspruchsfrist nachweislich ohne Verschulden versäumt wurde, ist eine Antragsstellung nur noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, möglich. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter/eine Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 24.05.2014, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Spätester Eingang von Briefwahlunterlagen
Die Briefwahlunterlagen sollten innerhalb Deutschlands spätestens am Donnerstag, den 22.05.2014 in einen Briefkasten der Deutschen Post AG eingeworfen werden. Die Wahlunterlagen für die Kommunalwahlen müssen in jedem Fall bis zum Wahltag, 16:00 Uhr, im Rathaus der Stadt Bad Honnef eingegangen sein. Nach 16:00 Uhr am Wahltag eingehende Wahlbriefe für die Kommunalwahlen bleiben bei der Briefwahl unberücksichtigt. Die Wahlunterlagen für die Europawahl müssen am Wahltag spätestens um 18:00 Uhr im Rathaus eingegangen sein.
Keine Abgabe von Briefwahlunterlagen in den Wahllokalen
Werden Briefwahlunterlagen am Wahltag in einem der 16 Wahllokale abgegeben, gelten sie nicht als ordnungsgemäß eingegangen. Der Wähler/die Wählerin muss hier eigenverantwortlich dafür Sorge tragen, dass seine Wahlunterlagen an der auf dem Wahlbrief aufgeführten Stelle eingehen.
Wahl auch ohne Wahlbenachrichtigung möglich
Wahlberechtigte, die ihre Wahlbenachrichtigung verloren oder diese bei ihrem Gang ins Wahllokal am Wahltag vergessen haben, können auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen. Kann eine Wahlbenachrichtigung nicht vorgelegt werden und ist der Wähler/die Wählerin dem zuständigen Wahlvorstand persönlich nicht bekannt, so muss sich der Wahlvorstand auf andere Weise Gewissheit über die Person des Wählers/der Wählerin verschaffen. Der Wahlvorstand kann dazu die Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises (Personalausweis/Reisepass/Identitätsausweis) verlangen.