Sehr geehrter Herr Hombücher,
mit Interesse lese ich oft und gerne Ihre Beiträge auf dieser Webseite, allerdings haben Sie im folgenden Bericht ein paar Fehler mit eingebracht welche ich Ihnen gerne näher Erläutern möchte.
Die Einteilung von Feuerwerkskörpern wird nicht mehr in Klassen unterteilt, sondern in Kategorien.
Diese wären z. b.
Kategorie 1 Jugendfeuerwerk
Kategorie 2 Silvesterfeuerwerk
Kategorie 3 Mittelfeuerwerk (nur mit behördlicher Erlaubnis)
Kategorie 4 Großfeuerwerk (nur mit behördlicher Erlaubnis und Fachkunde)
Was Sie richtig erwähnt haben, ist das man für den Abbrand unter dem Jahr eine Ausnahmegenehmigung gemäß §24 Abs.1 der 1. Sprengstoffverordnung benötigt.
Später erwähne Sie das Landesimmissionsschutzgesetz, dieses wird bei Feuerwerken nicht angewendet bzw. wird vom Bundesgesetz ausgehebelt. Man sagt, Bundesrecht schlägt Landesrecht.
Das Bundesrecht sieht hierbei vor das nach Anlage 1 1 SprengVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz Abs. 1.5 Das Feuerwerk muß spätestens um 22 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ), im Mai, Juni und Juli spätestens um 22.30 Uhr MEZ, beendet sein. Während der Zeiten, in denen die Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) als gesetzliche Zeit vorgeschrieben ist, muß das Feuerwerk spätestens um 22.30 Uhr MESZ, im Mai, Juni und Juli spätestens um 23 Uhr MESZ beendet sein.
Wird ein Feuerwerk ohne Genehmigung an anderen Tagen außer vom 31. Dezember bis 1. Januar gezündet, so sieht der Bußgeldkatalog vom Bundessprengstoffgesetz Strafen bis zu 10.000 € vor.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Schwippert
Staatlich geprüfter Pyrotechniker
Hinweis der Redaktion:
Die Angaben von Honnef heute beziehen sich auf eine Information, die auf der Website der Stadt Bad Honnef zu lesen ist. Dort wird unter anderem auf das Landesimmissionschutzgesetz als Gesetzesgrundlage hingewiesen.